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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 13. —
Juhalt: Geseh, betreffend die Heranzlehung der Fabriken u. s. w. mit Vorausleistungen für den Wegebau in
der Provinz Pommern, S. öö. — Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des
Grundbuchs für einen Theil der Bezirke der Amtsgerichte Biedenkopf und Frankfurt a. M., S. o0. —
Verfügung des Justizministers wegen Aufhebung der Hypothekenämter zu Crefeld, Düsseldorf und
Elberfeld, S. v7. — Bekanntmachung der nach dem Geseyh vom 10. April 1872 durch die
Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden r., S. o.
(Nr. 9892.) Gesetz, betreffend die Heranziehung der Fabriken u. s. w. mit Vorausleistungen
für den Wegebau in der Provinz Pommern. Vom 8. März 1897.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rcP
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, für den
Umfang der Provinz Pommern, was folgt:
S. 1.
Wird ein öffentlicher Weg in Folge der Anlegung von Fabriken, Berg-
werken, Steinbrüchen, Ziegeleien oder ähnlichen Unternehmungen vorübergehend,
oder durch deren Betrieb dauernd, in erheblichem Maße abgenutzt, so kann auf
Antrag derjenigen, deren Unterhaltungslast durch solche Unternehmungen ver-
mehrt wird, dem Unternehmer nach Verhältniß dieser Mehrbelastung, wenn und
insoweit dieselbe nicht durch die Erhebung von Chausseegeld gedeckt wird, ein an-
gemessener Beitrag zu der Unterhaltung des betreffenden Weges auferlegt werden.
S. 2.
Der Staat und die Provinz sind zur Stellung derartiger Anträge G. 1)
nicht befugt. s
Ueber die Anträge entscheidet in Ermangelung gütlicher Vereinbarung auf
Klage der Wegebaupflichtigen in erster Instanz:
a) in Stadtkreisen, in Städten mit mehr als 10 000 Einwohnern und
bei Kreiswegen der Bezirksausschuß,
b) in allen anderen Fällen der Kreisausschuß.
——— ↄ882 — 9803.)
Ausgegeben zu Berlin den 13. April 1897.