Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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Bahnanlage und den Transport auf derselben verübten Verbrechen, Vergehen 
und Uebertretungen sollen daher den Preußischen Behörden zur Untersuchung und 
Bestrafung angezeigt und, soweit nicht allgemeine Reichsgesetze Platz greifen, nach 
den Preußischen Gesetzen beurtheilt werden. 
Auch sollen die an der Bahnstrecke im Preußischen Staatsgebiete zu er- 
richtenden Hoheitszeichen nur die der Königlich Preußischen Regierung sein. 
Artikel 8. 
Die Handhahung der Bahnpolizei auf der innerhalb des Preußischen 
Sitaatsgebiets gelegenen Bahnstrecke erfolgt durch das Großherzoglich Oldenburgische 
ahnpersonal. 
ß Die Königlich Preußische Regierung wird Vorsorge treffen, daß das Bahn- 
personal in der Ausübung der bahnpölizeilichen Funktionen auf Preußischem 
Staatsgebiete von den dortigen Behörden die nöthige Unterstützung erhält. 
ie Verpflichtung des mit der Handhabung der Bahnpolizei auf Preußischem 
Staatsgebiete betrauten Oldenburgischen Dienstpersonals erfolgt durch die Königlich 
Preußischen Behörden. · 
Artikel 9. 
Unterthanen der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung, welche beim 
Betriebe der Bahn im Königlich Preußischen Gebiete angestellt werden, scheiden 
dadurch aus dem Unterthanenverbande ihres Heimathlandes nicht aus. 
Die auf der im Preußischen Staatsgebiete gelegenen Bahnstrecke angestellten 
Beamten sind rücksichtlich der Disziplin lediglich ihren Vorgesetzten, im Uebrigen 
aber den Gesetzen des Ortes unterworfen. 
Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen ähn- 
lichen Unterbeamten der Bahn innerhalb des Preußischen Staatsgebiets soll auf 
Angehörige des Preußischen Staates vorzugsweise Rücksicht genommen werden, 
falls geeignete Militäranwärter, unter welchen die Preußischen Staatsangehörigen 
gleichfalls den Vorzug haben, zur Besetzung der bezeichneten Stellen nicht zu 
ermitteln sind. 
Artikel 10. 
Die Königlich Preußische Regierung verpflichtet sich, von der Eisenbahn- 
unternehmung und dem zu derselben gehörigen Grund und Boden keinerlei 
Staatsabgaben zu erheben, noch auch eine Besteuerung derselben zu Gunsten 
derjenigen Gemeinden und sonstigen korporativen Verbände zuzulassen, welche in 
rechtsverbindlicher Weise darauf verzichten. 
Artikel 11. 
Macht die Königlich Preußische Regierung von ihrem gesetzlichen Ankaufs- 
rechte Gebrauch, so kann sie den Betrieb auf der angekauften Strecke an einen 
Privatunternehmer nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Großherzoglich 
Oldenburgischen Regierung übertragen, falls und so lange die in Oldenburg ge-
	        
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