Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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bis Offenbach keinerlei Kosten aufzuwenden in der Lage sei, die nicht in dem 
Entwurf für die Erweiterung der Mainkanalisirung bereits enthalten seien. 
Der Großherzoglich Hessische Bevollmächtigte lehnt die Uebernahme einer 
Verpflichtung bezüglich der Höherlegung des eisernen Stegs ebenfalls ab. 
Zu VI. 
Es besteht Einverständniß darüber, daß vor Ausführung der Kanalisirung 
beim niedrigsten Wasserstand, d. h. 0, des Frankfurter Staatspegels, auf dem 
Main Schiffe bis höchstens 3 000 Centner (150 Tonnen) Tragfähigkeit mit voller 
Ladung haben fahren können. Es bildet hiernach die Tragfähigkeit von 150 Tonnen 
die Grenze für die Abgabefreiheit. 
Zu VII. 
Es besteht Einverständniß darüber, daß 
a) der Geltungsbereich der Polizei-Ordnung über die Schifffahrt und 
Flößerei auf dem kanalisirten Main unterhalb Frankfurt a. M. mit 
Inbetriebnahme der neuen Schleusenanlagen oberhalb Frankfurt bis zur 
Gemarkungsgrenze zwischen Offenbach und Bürgel auszudehnen ist, 
b) daß die Befugniß des Niederlegens und Aufrichtens des Wehrs ober- 
halb Frankfurt a. M. nach eigenem Ermessen anzuordnen ausschließlich 
dem Königlich Preußischen Wasserbau-Inspektor in Frankfurt a. M. 
zu übertragen ist. Die hierdurch entstehenden Kosten insbesondere be- 
züglich der erforderlichen Telephonverbindung werden von Hessen über- 
nommen werden. 
Gegenwärtiges Protokoll soll ohne besondere Ratifikation als durch den 
Austausch der Ratifikationen der heutigen Uebereinkunft, auf welche es Bezug hat, 
von den betheiligten Regierungen genehmigt und bestätigt angesehen werden. 
So geschehen und vollzogen zu Berlin in doppelter Ausfertigung am 
15. Februar 1897. 
  
Frhr. v. Marschall. 
v. Neidhardt. 
Die vorstehende Uebereinkunft ist ratifizirt worden und die Auswechselung 
der Ratifikations-Urkumden hat staltgefunden.
	        
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