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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 24.—
Nr. 9913.) Gesetz, betreffend die Erweiterung des Staatseisenbahnnetzes und die Betheiligung
des Staates an dem Bau von Kleinbahnen sowie an der Errichtung von
landwirthschaftlichen Getreidelagerhäusern. Vom 8. Juni 1897.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
S. 1.
Die Staatsregierung wird ermächtigt:
I. Zur Herstellung von Eisenbahnen und zur Beschaffung der für
dieselben erforderlichen Betriebsmittel, und zwar:
a) zum Bau einer Eisenbahn:
1) von Stallupönen nach Goldap die Summe von 5 475 000 Mark,
2) von Ortelsburg nach Reidenburg die Summe von 3720 000
3) von Culm nach Unislaw die Summe von .. 1 330 000
4) von Schweidnitz nach Charlottenbrunn die Summe
vdooooo- 3 660 000
5) von Petersdorf nach Ober-Polaun (Grünthal)
die Summe von ... .. . . . . . ... . . . . . . . . . .. 6 180 O00!)
6) von Grätz i. P. nach Kosten i. P. oder Czempin
oder einem zwischen diesen Orten gelegenen anderen
Punkte der Linie Lissa-Posen die Summe von 2140 000
7) von Callies nach Falkenburg die Summe von. 2 800 000
8) von Wollin nach Swinemünde die Summe von 2 160 O000
9) von Blankenstein nach Marrgrün die Summe von 1 030 000
Gese- Samml. 1897. (Nr. 9013.) 34
Ausgegeben zu Berlin den 14. Juni 1897.