Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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III.  Die  Bestimmung  darüber,  unter  welchen  Umständen  von  den
Beamten  bei  ihren  Dienstreisen  Kleinbahnen  zu  benutzen,  und
welche  Reisekostenvergütungen  in  solchen  Fällen  zu  gewähren
sind,  erfolgt  durch  das  Staatsministerium.

Haben  erweislich  höhere  Reisekosten  als  die  unter  I  bis  III  fest-Lesetzten
  aufgewendet  werden  müssen,  so  werden  diese  erstattet.

Artikel  L.

Soweit  Beamte  nach  Maßgabe  der  für  das  betreffende  Ressort  bestehenden
Bestimmungen  Dienstreisen  mit  unentgeltlich  gestellten  Verkehrsmitteln  ausführen,
haben  dieselben  an  Reisekosten  nur  die  bestimmungsmäßigen  Entschädigungen  für
Zu-  und  Abgang  zu  beanspruchen.

Artikel  M.

Für  Beamte,  welche  durch  die  Art  ihrer  Dienstgeschäfte  zu  häufigen
Dienstreisen  innerhalb  bestimmter  Amtsbezirke  oder  zu  regelmäßig  wiederkehrenden
Dienstreisen  zwischen  bestimmten  Orten  genöthigt  werden,  können  an  Stelle  der
nach  den  I#.  1  und  4  des  Gesetzes  vom  24.  März  1873  beziehungsweise
Artikel  I  dieses  Gesetzes  zu  berechnenden  Vergütungen  nach  Bestimmung  des
Verwaltungschefs  und  des  Finanzministers  Bauschvergütungen  festgesetzt  werden.

Arttikel  IV.

Für  die  Ansprüche  der  Beamten  auf  Grund  der  gesetzlichen  Bestimmungen
über  die  Reisekosten  und  Tagegelder  der  Staatsbeamten  sind  die  Ausführungsvorschriften
  maßgebend,  die  vom  Staatsministerium  oder,  soweit  gesetzlich  die
Luständigkeit  der  Verwaltungschefs  beziehungsweise  des  Finanzministers  begründet
ist,  von  diesen  getroffen  werden.

Artikel  V.

Die  Bestimmungen  im  F.  12  des  Gesetzes  vom  24.  März  1873  in  der
Fassung  der  Verordnung  vom  15.  April  1876  (Gesetz  Samml.  S.  107)  finden
auf  die  vor  Erlaß  des  gegenwärtigen  Gesetzes  ergangenen  gesetzlichen  oder  sonstigen
Vorschriften,  welche  für  einzelne  Dienstzweige  oder  Dienstgeschäfte  bezüglich  der
den  Beamten  aus  der  Staatskasse  zu  gewährenden  Tagegelder  und  Reisekosten
ergangen  sind,  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die  im  Artikel  1  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  bestimmten  Sätze  nicht  überschritten  werden  dürfen.

Die  Bestimmungen  im  Artikel  I  Sh.  1  und  4  Nr.  I  und  II  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  finden  jedoch  auf  diejenigen  Beamten,  welche  unter  den  §.  2
des  Gesetzes,  betreffend  die  den  Medizinalbecamten  für  die  Besorgung  gerichtsärztlicher,
  medizinal=  oder  sanitätspolizeilicher  Geschäfte  zu  gewährenden  Vergütungen,
  vom  9.  März  1872  (Gesetz  Samml.  S.  265)  fallen,  so  lange  keine
Anwendung,  als  die  Besoldungsverhältnisse  derselben  nicht  anderweitig  geregelt
sein  werden.

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