Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

—  253  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußi  ischen  Staatem

 

Juhalt:  Gesed,  betreffend  Abänderung  der  hinsichtlich  der  Jagd  auf  Wasservögel  für  Ostfriesland  gelienden
geselichen  Bestimmungen,  S.  253.  —  Städteordnung  für  die  Provinz  Hessen-Nassan,  S.  231.

 

(Nr.  9933.)  Gesetz,  betreffend  Abänderung  der  hinsichtlich  der  Jagd  auf  Wasservögel  für  Ost.
friesland  geltenden  gesetzlichen  Bestimmungen.  Vom  26.  Juli  1897.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
Einziger  Artikel.

Ziffer  1  des  F.  3  der  mittelst  Verordnung  vom  31.  Juli  1838  für  die
Provinz  Ostfriesland  des  ehemaligen  Königreichs  Hannover  erlassenen  Jagdordnung
  (Gesetz-Samml.  für  das  Königreich  Hannover  Jahrgang  1055  III.  Abtheilung
  S.  160)  erhält  folgende  Fassung:

am  Strande  der  See,  an  den  Ufern  der  Ströme  Ems  und  Leda,
sowie  auf  und  an  dem  Großen  Meere,  der  Hiewe  und  dem  Loppersumer
  Meere;  doch  dürfen  behufs  Ausübung  dieser  Jagd  überall
fremde  Grundstücke  nicht  betreten  werden,  soweit  solches  nach  anderen
Gesetzen  verboten  ist.

Ferner  muß  2c.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Molde  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern““)  den  26.  Juli  1897.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Miquel.  Thielen.  Bosse.  Frhr.  v.  Hammerstein.
Zugleich  für  den  Justizminister:
Frhr.  v.  d.  Recke.  Brefeld.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.

 

 

 

Seseh  Samml.  1897.  (Nr.  0933—9934,)  49

Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  Angust  1897.