Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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g.  3.

Angehörige  der  Stadtgemeinde  sind  mit  Ausnahme  der  nicht  angesessenen,
servisberechtigten  Militärpersonen  des  aktiven  Dienststandes  diejenigen,  welche  innerhalb
  des  Stadtbezirks  einen  Wohnsitz  haben.

Einen  Wohnsitz  im  Sinne  dieses  Gesetzes  hat  jemand  an  dem  Orte,  an
welchem  er  eine  Wohnung  unter  Umständen  inne  hat,  die  auf  die  Absicht
dauernder  Beibehaltung  einer  solchen  schließen  lassen.

S.  4.

Die  Gemeindeangehörigen  (.  3)  sind  nach  Maßgabe  der  bestehenden  Bestimmungen
  zur  Mitbenutzung  der  öffentlichen  Einrichtungen  und  Anstalten  der
Stadt  berechtigt  und  zur  Theilnahme  an  den  städtischen  Gemeindelasten  verpflichtet.

Die  Bestimmungen  besonderer  Stiftungen,  welche  mit  solchen  städtischen
Einrichtungen  und  Anstalten  verbunden  sind,  sowie  die  hieran  bestehenden  auf
besonderen  Titeln  beruhenden  Privatrechte  werden  hierdurch  nicht  berührt.

Auf  Einsprüche,  betreffend  das  Recht  zur  Mitbenutzung  der  öffentlichen
Gemeindeanstalten,  beschließt  der  Magistrat  (§.  32).  Gegen  den  Beschluß  findet
die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  statt.  Einspruch  und  Klage  haben  keine
aufschiebende  Wirkung.

.6.

Das  Bürgerrecht  besteht  in  dem  Rechte  zur  Theilnahme  an  den  Wahlen,
sowie  in  der  Befähigung  zur  Uebernahme  unbesoldeter  Aemter  in  der  Verwaltung
und  Vertretung  der  Stadtgemeinde.

Das  Bürgerrecht  wird  von  jedem  selbständigen  männlichen  Gemeindeangehörigen
  (.  3)  erworben,  welcher

1)  Angehöriger  des  Deutschen  Reiches  ist,

2)  die  bürgerlichen  Ehrenrechte  besitzt,

3)  seit  zwei  Jahren  in  dem  Stadtbezirke  einen  Wohnsit  hat,

4)  keine  Armenunterstützung  aus  öffentlichen  Mitteln  empfängt,

5)  die  schuldigen  Gemeindeabgaben  gezahlt  hat  und  außerdem

6)  entweder

a)  ein  Wohnhaus  im  Stadtbezirke  besitzt  oder

b)  von  seinem  innerhalb  des  Stadtbezirks  belegenen  Grundbesitze  zu
einem  Jahresbetrage  von  mindestens  6  Mark  an  Grund=  und
Gebäudesteuer  vom  Staate  veranlagt  ist  oder

e)  zur  Staatseinkommensteuer  oder  zu  einem  fingirten  Normaslsteuersatze
  von  mindestens  4  Mark  veranlagt  ist  oder  ein  Einkommen
von  mehr  als  660  Mark  hat.

Steht  ein  Wohnhaus  im  (getheilten  oder  ungetheilten)  Miteigenthume
Mehrerer,  so  kann  das  Bürgerrecht  auf  Grund  dieses  Besitzes  nur  von  einem
unter  ihnen  ausgeübt  werden.  Falls  die  Miteigenthümer  sich  über  die  Person
des  Berechtigten  nicht  einigen,  ist  derjenige,  welcher  den  größten  Antheil  besitzt,
befugt,  das  Bürgerrecht  auszuüben;  bei  gleichen  Antheilen  bestinmt  sich  in  diesem

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