Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870. (54)

49

die  Pensions-Berechtigten  eine  jährliche  Pension  von  20  bis  24  Thlr.  aus  der
Staatskasse  gezahlt,  auf  diese  Weise  aber  die  Möglichkeit  gewährt  werden  soll,  das
vorhandene  Vermögen  der  Anstalt  unter  die  aktiven  Mitglieder  des  Vereins  nach
Verhältniß  ihrer  Einlagen  zu  vertheilen.  Zu  Ausführung  der  letztern  Maßregel
werden  die  der  Anstalt  gehörigen  Kapitale  demnächst  flüssig  gemacht  und  wird  der
Vertheilungs-Plau  sodann  aufgestellt  und  zur  Kenntniß  der  Betheiligten  gebracht
werden.

Weimar  am  21.  Juni  1870.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
von  Watzdorf.

Nachdem  der  Hannoverschen  Lebensversicherungs-Anstalt  in  Hannover  die  nachgesuchte
  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthum  bis  auf  Widerruf  ertheilt
  worden  ist,  so  wird  Solches  andurch  mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht,  daß  der  Kaufmann  L.  Oskar  Klopfleisch  zu  Weimar  zum  Haupt-Agenten
  der  Gesellschaft  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist.

Weimar  am  21.  Juni  1870.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schambach.

Die  nachstehende,  von  dem  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes  erlassene  Bekanntmachung
  vom  18.  Juni  d.  J.,  betreffend  die  Abänderung  des  §.  13  der  in
Nr.  1  des  Regierungs-Blattes  vom  Jahre  1869  S.  3  flg.  publizirten  Telegraphen-Ordnung
  für  die  Korrespondenz  auf  den  Linien  des  Telegraphen-Vereins,  wird
hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.  «

Weimar  am  25.  Juni  1870.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schambach.

Bekanutmachung.

Nach  den  Vereinbarungen  des  Telegraphen=  Vertrages  zwischen  dem  Norddeutschen
  Bund,  Bayern,  Württemberg,  Baden,  Oesterreich-Ungarn  und  den  Niederlanden,
  de  dato  Baden-Baden  den  25.  Oktober  1868,  treten  mit  dem  1.  Juli
d.  J.  für  die  telegraphische  Vereins-Korrespondenz  neue  Tarif-Bestimmungen  in
Kraft.