Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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(Nr.  9934.)  Städteordnung  für  die  Provinz  Hessen-Nassau.  Vom  4.  August  1897.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  für  die  Provinz  Hessen-Nassau)
  was  folgt:

S.  1.

Diese  Städteordnung  findet  in  den  Städten  des  Regierungsbezirks  Cassel
und  in  den  im  §F.  22  der  Kreisordnung  für  die  Provinz  Hessen-Nassau  vom
7.  Juni  1885  (Gesetz=  Samml.  S.  193)  bezeichneten  Stadtgemeinden  des  Regierungsbezirks
  Wiesbaden,  mit  Ausnahme  der  Stadt  Frankfurt  a.  M.,  Anwendung.

Stadtgemeinden  können  auf  ihren  Antrag  nach  Anhörung  des  Kreistages
und  Provinziallandtages  durch  Königliche  Verordnung  zu  Landgemeinden  erklärt
werden.

Erster  Titel.
Grundlagen  der  städtischen  Verfassung.

g.  2.

Den  städtischen  Gemeindebezirk  (Stadtbezirh)  bilden  alle  diejenigen  Grundstücke,
  welche  ihm  bisher  angehört  haben.

Hinsichtlich  der  Vereinigung  von  Grundstücken,  welche  noch  keinem  Gemeindeoder
  Gutsbezirke  angehören,  einer  Landgemeinde  oder  eines  Gutsbezirks  mit  einer
Stadtgemeinde,  einer  Stadtgemeinde  mit  einer  anderen  Stadtgemeinde,  der  Abtrennung
  einzelner  Theile  von  einem  Stadtbezirke  und  deren  Vereinigung  mit
einem  anderen  Gemeinde=  oder  einem  Gutsbezirke,  sowie  der  Abtrennung  einzelner
Theile  von  einem  Gemeinde=  oder  Gutsbezirke  und  deren  Vereinigung  mit  einem
Stadtbezirke  finden  die  Vorschriften  des  F.  2  der  Landgemeindeordnung  für  die
Provinz  Hessen-Nassau  sinngemäß  Anwendung  mit  der  Maßgabe,  daß  an  die
Stelle  der  Beschlußfassung  des  Kreisausschusses  nach  erfordertem  Gutachten  des
Kreistages  die  Beschlußfassung  des  Bezirksausschusses  tritt.

Kr-  die  in  Folge  einer  Veränderung  der  Grenzen  der  Stadtgemeinden
nothwendig  werdende  Auseinandersetzung  der  Betheiligten  gilt  §.  3  a.  a.  O.

Privatrechtliche  Verhältnisse  dürfen  durch  dergleichen  Veränderungen  nicht
gestört  werden.

Streitigkeiten  über  die  bestehenden  Grenzen  der  Stadtbezirke  unterliegen  der
Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren.

Ueber  die  Festsetzung  streitiger  Grenzen  beschließt  vorläufig,  sofern  es  das
öffentliche  Interesse  erheischt,  der  Bezi  schuß.  Bei  dem  Beschlusse  behält  es
bis  zur  rechtskräftigen  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren  sein  Bewenden.