Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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Falle  die  Person  des  Berechtigten  durch  das  Loos,  welches  durch  die  Hand  des
Bürgermeisters  oder  seines  Stellvertreters  (F.  32)  gezogen  wird.

In  den  Fällen,  wo  ein  Wohnhaus  durch  Vererbung  auf  einen  anderen
übergeht,  kommt  dem  Erben  bei  Berechnung  der  Dauer  des  zweijährigen  Wohnsitzes
  die  Besitzzeit  des  Erblassers  zu  Gute.  Die  Uebertragung  unter  Lebenden  an
Verwandte  in  absteigender  Linie  steht  der  Vererbung  gleich.

Steuerzahlungen,  Einkommen,  Haus=  und  Grundbesitz  der  Ehefrau  werden
dem  Ehemanne,  Steuerzahlungen,  Einkommen,  Haus-  und  Grundbesitz  der  minderjährigen,
  sowie  der  in  väterlicher  Gewalt  befindlichen  Kinder  dem  Vater  angerechnet.

Als  selbständig  wird  betrachtet,  wer  das  vierundzwanzigste  Lebensjahr  vollendet
  hat  und  einen  eigenen  Hausstand  besitzt,  sofern  ihm  nicht  das  Verfügungsrecht
  über  sein  Vermögen  oder  dessen  Verwaltung  durch  richterlichen  Beschluß  entogen
  ist.

#  Inwiefern  über  den  Erwerb  des  Bürgerrechts  von  dem  Magistrate  eine  Urkunde
  (Bürgerbrief)  zu  ertheilen  ist,  bleibt  den  statutarischen  Anordnungen  vorbehalten.


.  6.

Verlegt  ein  Bürger  seinen  Wohnsitz  in  eine  andere  Stadt,  so  kann  ihm  in
seinem  neuen  Wohnorte  das  Bürgerrecht,  wenn  sonst  die  Voraussetzungen  zu  dessen
Erwerb  vorliegen,  von  dem  Magistrate  im  Einverständnisse  mit  der  Stadtverordnetenversammlung
  G.  14)  schon  vor  Ablauf  von  zwei  Jahren  verliehen  werden.

Ein  Gleiches  findet  statt,  wenn  der  Besitzer  eines  einen  besonderen  Gutsbezirk
  bildenden  Gutes  oder  das  Gemeindeglied  einer  Landgemeinde  seinen  Wohnsitz
in  eine  Stadt  verlegt.

Der  Magistrat  ist  im  Einverständnisse  mit  der  Stadtverordnetenversammlung
  befugt,  Männern,  welche  sich  um  die  Stadt  verdient  gemacht  haben,  ohne
Rücksicht  auf  deren  Gemeindeangehörigkeit  und  die  nach  F.  5  Absatz  2  unter
Nummer  3  und  6  vorgeschriebenen  Voraussetzungen  das  Ehrenbürgerrecht  zu  ertheilen.

S.  7.

Das  Bürgerrecht  und  die  unbesoldeten  städtischen  Aemter  gehen  verloren,
sobald  eine  der  im  F.  5  Absatz  2  unter  Nummer  1,  2  und  6  vorgeschriebenen
Voraussetzungen  nicht  mehr  zutrifft  oder  der  Wohnsitz  in  dem  Stadtbezirke  aufgegeben
  wird.

Wer  durch  rechtskräftiges  Erkenntniß  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  verlustig
gegangen  ist,  verliert  dadurch  dauernd  die  von  ihm  bisher  bekleideten  Aemter  in
der  Verwaltung  und  Vertretung  der  Stadtgemeinde.

Die  rechtskräftig  erfolgte  Aberkennung  der  Fähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher
  Aemter  hat  den  dauernden  Verlust  der  bisher  bekleideten  Aemter  in  der
Verwaltung  und  Vertretung  der  Stadtgemeinde,  sowie  für  die  im  Urtheile  bestimmte
  Zeit  die  Unfähigkeit  zur  Bekleidung  solcher  Aemter  zur  Folge.

Die  Verurtheilung  zur  Zuchthausstrafe  hat  den  Verlust  der  städtischen
Aemter  und  die  dauernde  Unfähigkeit  zur  Bekleidung  solcher  Aemter  zur  Folge.