Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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der Zahl der stimmberechtigten Bürger eingetretenen Aenderung oder aus sonstigen 
Gründen erforderlich geworden, so hat der Magistrat die entsprechende ander- 
weitige Festsetzung zu treffen, auch wegen des Ueberganges aus dem alten in 
das neue Verhältniß das Geeignete anzuordnen. Diese Festsetzung bedarf der 
Bestätigung des Bezirksausschusses. 
S. 17. 
Die Wähler sind bei der Wahl an die im Wahlbezirke wohnenden Bürger 
nicht gebunden. Jedoch kann bei Stadtgemeinden, welche mehrere Ortschaften 
enthalten, durch Beschluß des Bezirksausschusses nach Verhältniß der Einwohner= 
  
zahl bestimmt werden, wieviel Mitglieder der Stadtverord sammlung aus 
jeder einzelnen Ortschaft zu wählen sind. 
S. 18. 
Die Hälfte der von jeder Abtheilung zu wählenden Stadtverordneten muß 
aus Hausbesitzern (Eigenthümern, Nießbrauchern und solchen, die ein erbliches 
Besitzrecht haben) bestehen. 
S. 19. 
Stadtverordnete können nicht sein: 
1) diejenigen Beamten und die vom Staate ernannten Mitglieder der- 
jenigen Behörden, durch welche die Aufsicht des Staates über die 
Städte ausgeübt wird G. 87) 
2) die Mitglieder des Magistrats und alle besoldeten Gemeindebeamten, 
soweit nicht Ausnahmen durch die §#. 83 und 84 bestimmt werden, 
3) die Geistlichen, Kirchendiener und Volksschullehrer, 
4) die richterlichen Beamten, zu denen jedoch die technischen Mitglieder 
der Handels-, Gewerbe= und ähnlicher Gerichte nicht zu zählen sind, 
5) die Beamten der Staatsanwaltschaft, 
6) die Polizeibeamten. 
Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, sowie Brüder 
dürfen nicht zugleich Mitglieder der Stadtverordneten sein. Sind 
solche Verwandte oder Verschwägerte zugleich erwählt, so wird der ältere allein 
zugelassen. Entsteht die Schwägerschaft im Laufe der Wahlperiode, so scheidet 
der Schwiegersohn aus. 
KC. 20. 
Die Stadtverordneten werden auf sechs Jahre gewählt. Jedoch verliert 
jede Wahl ihre Wirkung, sobald einer der Fälle eintritt, in denen nach den Be- 
stimmungen der §SF. 7 und 9 der Gewählte des Bürgerrechts verlustig geht oder 
von dessen Ausübung für eine gewisse Zeit ausgeschlossen wird. Tritt einer der 
Fälle ein, in denen nach jenen Bestimmungen die Ausübung des Bürgerrechts 
ruhen muß) so ist der Gewählte zugleich von der Theilnahme an den Geschäften
	        
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