Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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beamten  geltenden  Vorschriften  unter  Zugrundelegung  des  von  dem  Beamten  im
Augenblicke  des  Todes  erdienten  Pensionsbetrages.

Auf  das  Wittwen=  und  Waisengeld  kommen  diejenigen  Bezüge  in  Anrechnung,
  welche  von  öffentlichen  Wittwen=  und  Waisenanstalten  gezahlt  werden,
insoweit  die  Stadtgemeinde  die  Einkaufsgelder  und  Beiträge  geleistet  hat.

d.  74.

Ueber  streitige  Pensionsausprüche  der  besoldeten  Bürgermeister,  Beigeordneten,
sonstigen  Magistratsmitglieder  und  der  übrigen  besoldeten  Gemeindebeamten,  sowie
über  streitige  Ansprüche  der  Hinterbliebenen  dieser  Beamten  auf  Wittwen=  und

Waisengeld,  beschließt  der  Bezirksausschuß,  und  zwar,  soweit  der  Boschuß  sich
darauf  erstreckt,  welcher  Theil  des  Diensteinkommens  bei  Feststellung  dieser  Ansprüche
  als  Besoldung  anzusehen  ist,  vorbehaltlich  der  den  Bethellgen  gegen
einander  zustehenden  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren,  im  Uebrigen  vorbehaltlich
  des  ordentlichen  Rochtsweges.  Der  Beschluß  ist  vorläufig  vollstreckbar.

G.  75.

Ueber  die  Thatsache  der  Dienstunfähigkeit  der  besoldeten  Bürgermeister,
Beigeordneten,  Magistratsmitglieder  und  sonstigen  Gemeindebeamten  ist  entstehendenfalls
  in  dem  durch  F.  91  Absatz  1  Nr.  2  bezüglich  der  Eutfernung  aus
dem  Amte  vongeschreelrnen  Verfahren  zu  entscheiden.

Achter  Titel.
Gemeindehaushalt.

*'is

Ueber  die  Ausgaben  und  Einnahmen,  welche  sich  im  Voraus  bestimunen
lassen,  entwirft  der  Msstual  jährlich,  spätestens  im  Jemuar,  einen  Haushalts-Etat.
  Mit  Zustimmung  der  Stadtverordneten  kann  die  Etatsperiode  bis  auf
dvei  Jahre  verlängert  werden.

Der  Entwurf  wird  acht  Tage  lang)  nach  vorheriger  Verkündigung,  in
einem  oder  mehreren  von  dem  Magfstrate  zu  bestimmenden  Räumen  zur  Einsicht
der  Gemeindeangehörigen  offen  gelegt  und  alsdann  von  den  Stadtverordneten
festgestellt.  Eine  Abschrift  des  festgestellten  Etats  wird  sofort  der  Aufsichtsbehörde
  eingereicht.  l

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Der  Magistrat  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  der  Haushalt  nach  dem  Etat
geführt  wird.
Ausgaben,  welche  außer  dem  Etat  geleistet  werden  sollen,  bedürfen  der
Genehmigung  der  Stadtverordneten.
S.  78.
Gemeüdegefälle,  auf  welche  nicht  schon  K.  90  des  K  labgabengesetzes
vom  14.  Juli  1893  Amwendung  findet,  werden  von  den  Säumigen  im  Ver-9



gszwangsverfahren  beigetrieben.