Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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6. 90. 
Auf den Antrag des Staateministeriums kann Durch Königliche Verord= 
nung eine Stadtverordnetenversammlung aufgelöst werden. 
Es ist sodann eine Neuwahl anzuordnen; diese muß binnen fechs Monaten 
vom Tage der Auflösungsverordnung an erfolgen. Bis zur Einführung der neu- 
gewählten Stadtverordneten steht die Beschlußfassung in den zur Zuständigkeit der 
Stadtverordnetenversea 6 gehörigen Angelegenheiten dem Bezirksausschusse zu- 
  
. 91. 
In Betreff der Dienstvergehen der Bürgermeister, Beigeordneten, Ma- 
gistratsmitglieder und sonstigen Gemeindebeamten kommen die Bestimmungen 
des Gesetzes vom 21. Juli 1852 (Gesetz-Samml. S. 465) mit folgenden Maß- 
gaben zur Anwendung: 
1) Gegen die Bürgermeister, Beigeordneten und Magistratsmitglieder, 
sowie gegen die fonstigen Gemeindebeamten kann an Stelle der 
Bezirksregierung und innerhalb des ihr nach jenem Gesetze zustehenden 
Orbnngsstrafrach der Regierungspräsident Ordnungsstrafen festsetzen. 
Gegen die Strafperfügungen des Regierungspräfidenten findet 
inmerhalb zwei Wochen die Beschwerde an den Oberpräftdenten, gegen 
den auf die Beschwerde ergehenden Beschluß des Oberpräfidenten 
innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte statt. 
2) In dem Verfahren auf Entfernung aus dem Amte wird von dem 
Regierungspräsidenten oder dem Minister des Inneren die Einleikung 
des Verfahrens verfügt und der Untersuchungskommissar ernannt; an 
die Stelle der Bezirksregierung und des Disziplinarhofes tritt als 
entscheidende Disziplinarbehörde erster Instanz der Bezirksausschuß; an. 
die Stelle des Staatsministeriums tritt das Oberverwaltungsgericht; 
den Vertreter der Staatsanwaltschaft ernennt bei dem Bezirksausschusse 
der Regierungspräsident, bei dem Oberverwaltungsgerichte der Minister 
des Innern. 
Gegen Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung findet ein Disziblinar= 
verfahren nicht statt. 
  
G. 92. 
Zuständig in erster Instanz ist im Verwaltungsstreitverfahren für die in 
dieser Städteordnung vorgesehenen Fälle, sofern nicht im Einzelien anders bestimmt 
ist, der Bezirksausschuß. Die Frist zur Anstellung der Klage beträgt in allen 
Fällen zwei Wochen. 
Die Stadtverordnetenversammlung, sowie der Magistrat kömen zur Wahr- 
sehimng ihrer Rechte im Verwalhungsstreitverfahren einen besonderen Vertreter 
estellen
	        
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