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6. 90.
Auf den Antrag des Staateministeriums kann Durch Königliche Verord=
nung eine Stadtverordnetenversammlung aufgelöst werden.
Es ist sodann eine Neuwahl anzuordnen; diese muß binnen fechs Monaten
vom Tage der Auflösungsverordnung an erfolgen. Bis zur Einführung der neu-
gewählten Stadtverordneten steht die Beschlußfassung in den zur Zuständigkeit der
Stadtverordnetenversea 6 gehörigen Angelegenheiten dem Bezirksausschusse zu-
. 91.
In Betreff der Dienstvergehen der Bürgermeister, Beigeordneten, Ma-
gistratsmitglieder und sonstigen Gemeindebeamten kommen die Bestimmungen
des Gesetzes vom 21. Juli 1852 (Gesetz-Samml. S. 465) mit folgenden Maß-
gaben zur Anwendung:
1) Gegen die Bürgermeister, Beigeordneten und Magistratsmitglieder,
sowie gegen die fonstigen Gemeindebeamten kann an Stelle der
Bezirksregierung und innerhalb des ihr nach jenem Gesetze zustehenden
Orbnngsstrafrach der Regierungspräsident Ordnungsstrafen festsetzen.
Gegen die Strafperfügungen des Regierungspräfidenten findet
inmerhalb zwei Wochen die Beschwerde an den Oberpräftdenten, gegen
den auf die Beschwerde ergehenden Beschluß des Oberpräfidenten
innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte statt.
2) In dem Verfahren auf Entfernung aus dem Amte wird von dem
Regierungspräsidenten oder dem Minister des Inneren die Einleikung
des Verfahrens verfügt und der Untersuchungskommissar ernannt; an
die Stelle der Bezirksregierung und des Disziplinarhofes tritt als
entscheidende Disziplinarbehörde erster Instanz der Bezirksausschuß; an.
die Stelle des Staatsministeriums tritt das Oberverwaltungsgericht;
den Vertreter der Staatsanwaltschaft ernennt bei dem Bezirksausschusse
der Regierungspräsident, bei dem Oberverwaltungsgerichte der Minister
des Innern.
Gegen Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung findet ein Disziblinar=
verfahren nicht statt.
G. 92.
Zuständig in erster Instanz ist im Verwaltungsstreitverfahren für die in
dieser Städteordnung vorgesehenen Fälle, sofern nicht im Einzelien anders bestimmt
ist, der Bezirksausschuß. Die Frist zur Anstellung der Klage beträgt in allen
Fällen zwei Wochen.
Die Stadtverordnetenversammlung, sowie der Magistrat kömen zur Wahr-
sehimng ihrer Rechte im Verwalhungsstreitverfahren einen besonderen Vertreter
estellen