Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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Eigenschaft von Jahnschaftsgrundstücken. Die Aufnahme kann nur erfolgen, wenn 
die aufzunehmenden Grundstücke von Pfandverbindlichkeiten und sonstigen, mit 
der Geschlossenheit und der gemeinsamen Bewirthschaftung der Jahnschaftsgrund- 
stücke nicht vereinbaren dinglichen Lasten frei sind. 
K. 1. 
Sind einer Jahnschaft gehörige Grundstücke veräußert, so kann die Ver- 
gußerung wegen der Geschlossenheit des Jahnschaftsverbandes oder wegen Mängel 
in der Vertretung der Jahnschaft nicht mehr angefochten werden, wenn die Ver- 
äußerung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist. 
Hat eine solche Genehmigung nicht stattgefunden, so ist die Anfechtung aus den 
angegebenen Gründen nur während eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses 
Gesetzes zulässig. 
K. 11 
Durch die Vorschriften der §# 8 und 10 wird ein vor dem Inkrafttreten 
dieses Gesetzes anhängig gewordenes Anfechtungsverfahren nicht berührt. 
KC. 12. 
Soweit nicht Verträge, rechtskräftige Entscheidungen, durch Verjährung 
oder im redlichen Glauben an die Richtigkeit des Grundbuches erworbene Rechte 
entgegenstehen, tritt der für ein Jahnschaftsgrundstück festgesetzte Vermögens- 
antheil (Jahnschaftsantheil) an dessen Stelle und überkommt in rechtlicher Be- 
ziehung alle Eigenschaften des Grundstücks. Dies gilt auch für die Antheile 
solcher Grundstückseigenth#mer, welche bei der Bildung der Jahnschaft nicht zu- 
gezogen sind, sowie für die Grundstücke von Jahnschaftsgenossen, welche durch 
Grundstücksaustauschungen mehrerer Jahnschaften unter einander ihren Antheil 
an dem Vermögen einer anderen Jahnschaft als derjenigen, mit welcher ihre 
Grundstücke vereinigt sind, erhalten haben. 
st für mehrere Grundstücke nur ein einziger Jahnschaftsantheil festgesetzt, 
so tritt an die Stelle eines jeden Grundstückes ein entsprechender Theil dieses 
Antheiles. Dieser Theil bestimmt sich nach der bei Ermittelung der Jahnschafts- 
antheile zu Grunde gelegten Abschätzung und, falls diese nicht mehr vorhanden 
ist oder den Werth der einzelnen Grundstücke nicht ersehen läßt, nach dem Grund- 
steuerreinertrage. 
K. 13. 
Die Jahnschaftsantheile gelten als festgesetzt im Sinne des §F. 12, wenn 
sie in einem von der Aufsichtsbehörde bestätigten Rezesse festgestellt oder bei Ver- 
theilung der Jahnschaftsnutzungen und Lasten ohne Widerspruch der Betheiligten 
zu Grunde gelegt sind. 
Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bewirkte Vertheilung der Jahnschafts- 
nutzungen und Lasten wird durch dieses Gesetz nicht berührt. 
(Nr. 9935.) 53“
	        
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