Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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mehr veranlagt sind, haben je vier Stimmen in der Gemeinde- 
versammlung. 
Auf Antrag des Kreisausschusses können durch Beschluß des 
Provinziqllandtages die erwähnten Sätze erhöht oder, höchstens jedoch 
um die Hälfte, ermäßigt werden; auch kann Grundbesitzern, welche zu 
den im ersten Absatze erwähnten Steuersätzen veranlagt sind, eine 
größere Zahl von Stimmen, jedoch nicht über 3, 4 und 5 Stimmen, 
beigelegt werden. 
Den Gewerbetreibenden der dritten Gewerbesteuerklasse sind 
2 Stimmen, den Gewerbetreibenden der zweiten Gewerbesteuerklasse sind 
3 Stimmen und den Gewerbetreibenden der ersten Gewerbesteuerklasse 
sind 4 Stimmen beizulegen. 
Für den Fall der rböhung der Zahl der Stimmen der Grund- 
besitzer sind die im vorstehenden Absatze beigelegten Stimmen entsprechend 
dem Schlußsatze des Absatzes 2 zu erhöhen. 
3) Kein Stimmberechtigter darf in der Gemeindeversammlung mehr als 
ein Drittel der Gesammtzahl der Stimmen führen. 
Vierter Abschnitt. 
Gemeindevertretung. 
(Gemeindeausschuß, Bürgerausschuß.) 
g. 20. 
In denjenigen Landgemeinden, in welchen die Zahl der Stimmberechtigten 
mehr als 40 beträgt, tritt mit dem Zeitpunkte, wo die Liste der Stimmberech- 
tigten diese Zahl nachweist (§. 9 Absatz 2), an die Stelle der Gemeindeversamm- 
lung eine Gemeindevertretung (Gemeindeausschuß, Bürgerausschuß). 
Die Landgemeinden sind berechtigt und, falls der Kreisausschuß auf Antrag 
Betheiligter oder im öffentlichen Interesse dies beschließt, verpflichtet, auch bei 
einer geringeren Anzahl von Stimmberechtigten eine Gemeindevertretung im Wege 
ortsstatutarischer Anordnung einzuführen. 
Die Gemeindevertretung besteht aus dem Bürgermeister, den Schöffen G. 45) 
und den gewählten Gemeindeverordneten. Die Zahl der Gemeindeverordneten 
beträgt das Dreifache der erstgenannten (Bürgermeister und Schöffen), kann jedoch 
durch Ortsstatut auf 12, 15, 18, 21 oder 24 erhöht werden. 
In denjenigen Landgemeinden, in welchen ein kollegialischer Gemeinde- 
vorstand eingeführt ist (G. 45 Absatz 5), besteht die Gemeindevertretung außer dem 
Bürgermeister oder seinem Stellvertreter als Vorsitzenden (§. 59 Absatz 2) nur aus 
gewählten Gemeindeverordneten und zwar: aus 12 in Gemeinden mit nicht mehr 
als 2 500 Einwohnern, aus 18 in Gemeinden von mehr als 2 500 Einwohnern. 
Durch Ortsstatut kann die Zahl der Mitglieder von 12 auf 15 oder 18 und 
von 18 auf 21 oder 24 erhöht werden. '
	        
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