Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

— 315 — 
Einsprüche 1“ die Gültigkeit der Wahlen zur Gemeindevertretung sind 
innerhalb zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses bei dem 
Gemeindevorstande anzubringen. 
g. 35. 
Die bei der regelmäßigen Ergänzung neugewählten Gemeindeverordneten 
treten an dem der Wahl folgenden 1. April ihr Amt an; die Ausscheidenden 
bleiben bis zur Einführung der neu gewählten Mitglieder in Thätigkeit. Die 
Gewählten werden von dem Bürgermeister in die Gemeindevertretung eingeführt 
und durch Handschlag verpflichtet. 
G 36. 
Jedes sinmfihg Gemeindeglied ist verpflichtet, ein unbesoldetes Amt in 
der Verwaltung oder Vertretung der Gemeinde zu übernehmen, sowie ein über- 
nommenes Amt mindestens drei Jahre lang zu versehen. 
Zur Ablehnung oder früheren Niederlegung eines solchen Amtes berechtigen 
folgende Entschuldigungsgründe: 
1) anhaltende Krankheit, 
2) Geschäfte, welche eine häufige oder lange dauernde Abwesenheit vom 
Wohnorte mit sich bringen, 
3) das Alter von sechszig Jahren, 
4) die Verwaltung eines unmittelbaren Staatsamtes, 
5) sonstige besondere Verhältnisse, welche nach dem Ermessen der Ge- 
meindevertretung oder, wo eine solche nicht besteht, des Gemeinde- 
vorstandes eine gültige Entschuldigung begründen. 
Wer ein unbesoldetes Amt in der Verwaltung oder Vertretung der Ge- 
meinde während der vorgeschriebenen regelmäßigen Amtsdauer versehen hat, kann 
die Uebernahme desselben oder eines gleichartigen Amtes für die nächsten drei 
Jahre ablehnen. 
Wer sich ohne einen der vorbezeichneten Entschuldigungsgründe weigert, 
ein unbesoldetes Amt in der Verwaltung oder Vertretung der Cenneinde zu über- 
nehmen oder das übernommene Amt drei Jahre hindurch zu versehen, sowie der- 
jenige, welcher sich der Verwaltung eines solchen Amtes thatsächlich entzieht, 
kann für einen Jeitraum von drei bis sechs Jahren der Ausübung seines Rechts 
auf Theilnahme an der Verwaltung und Vertretung der Gemeinde für verlustig 
erklärt und um ein Achtel bis ein Viertel stärker als die übrigen Gemeinde- 
angehörigen zu den Gemeindeabgaben herangezogen werden. 
6. 37. 
Die Gemeindevertretung, wo eine solche nicht besteht, der Gemeinde- 
vorstand, beschließt 
1) auf Einsprüche, betreffend den Besitz oder den Verlust des Gemeinde- 
rechts, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Klasse von Stimm- 
r. 8037.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.