Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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daß  Nutzungsrechte,  welche  nicht  sämmtlichen,  sondern  nur  einzelnen  Gemeindegliedern
  oder  Gemeindeangehörigen  als  solchen  zustehen,  durch  Gemeindebeschluß
den  letzteren  wider  ihren  Willen  nicht  entzogen  oder  geschmälert  werden  dürfen.

In  Ansehung  der  Verwaltung  und  Verwendung  des  Vermögens  von
Stiftungen  bewendet  es  bei  den  stiftungsmäßigen  Bestimmungen.  Soweit  es
hierbei  auf  den  Begriff  „Bürger“  ankommt,  sind  die  Bestimmungen  dieses
Gesetzes  an  sich  nicht  maßgebend  (§§.  9  und  11).

C.  40.

Die  Theilnahme  an  den  Gemeindenutzungen  regelt  sich,  unbeschadet  der
aus  Verleihungsurkunden  oder  vertragsmäßigen  Festsetzungen  sich  ergebenden  Abweichungen,
  nach  dem  bisherigen  Rechte  mit  der  Maßgabe,  daß  an  Stelle  der
Gemeindebürger  die  Gemeindeangehörigen  treten.  Soweit  hiernach  der  Maßstab
für  die  Theilnahme  an  diesen  Augungen  nicht  feststeht,  erfolgt  die  Vertheilung
nach  dem  Verhältnisse,  in  welchem  die  Gemeindeangehörigen  zu  den  Gemeindelasten
  beitragen.

41.

Auf  Einsprüche,  betreffend

1)  das  Recht  zur  Theilnahme  an  den  Nutzungen  und  Erträgen  des
Gemeindevermögens,

2)  die  besonderen  Rechte  einzelner  örtlicher  Theile  des  Gemeindebezirks  oder
einzelner  Klassen  der  Gemeindeangehörigen  in  Ansehung  der  zu  Nummer  1
erwähnten  Ansprüche,

beschließt  der  Gemeindevorstand.

Gegen  den  Beschluß  findet  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  statt.

Der  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren  unterliegen  desgleichen
Streitigkeiten  zwischen  Betheiligten  über  ihre  in  dem  öffentlichen  Rechte  begründete
Berechtigung  zu  den  im  Absatze  1  bezeichneten  Nutzungen.

Einspruch  und  Klage  haben  keine  aufschiebende  Wirkung.

§S.  42.

Durch  Ortsstatut  kann  für  die  Theilnahme  an  den  Gemeindenutzungen  die
Entrichtung  eines  zu  deren  Werthe  in  einem  angemessenen  Verhältnisse  stehenden
Einkaufsgeldes  anstatt  oder  neben  einer  jährlichen  Abgabe  eingeführt  werden.
Jedoch  darf  den  bei  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  im  Genusse  von  Gemeindenutzungen
  stehenden  Berechtigten  für  den  weiteren  Bezug  des  ihnen  seither  zugekommenen
  Antheils  ein  Einkaufsgeld  nicht  auferlegt  werden.

Wo  Einkaufsgeld  bei  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  besteht,  bleibt  es
bis  zur  anderweiten  statutarischen  Regelung  in  Geltung.

Durch  die  Entrichtung  des  Einkaufsgeldes  wird  die  Ausübung  des  Gemeinderechtes
  nicht  bedingt.

Ceseb.  Samml.  1807.  (Nr.  99  7.)  57