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kann jedoch auch eine nicht zur Wahlversammlung gehörige Person zum Schrift-
führer ernannt werden.
g. 49.
Während der Wahlhandlung dürfen im Wahlraume weder Berathungen
stattfinden, noch Ansprachen gehalten, noch Beschlüsse gefaßt werden. Aus-
genommen hiervon sind Berathungen und Beschlüsse des Wahlvorstandes, welche
durch die Leitung des Wahlgeschäfts erforderlich werden.
g. 50.
Jede Wahl erfolgt in einem besonderen Wahlgange durch Stimmzettel.
§. 51.
Die Wähler werden in der Reihenfolge, in welcher sie in der Wählerliste
aufgeführt sind, aufgerufen.
ie Aufgerufenen legen ihre Stimmzettel uneröffnet in die Wahlurne.
Findet die Wahl durch die Gemeindeversammlung statt, so wird das
Stimmrecht nach Maßgabe der Bestimmungen des §. 19 ausgeübt.
Die nach der Eröffnung, jedoch vor dem Schlusse der Wahlhandlung
erscheinenden Wähler können noch an der Abstimmung Theil nehmen.
Sind keine Stimmen mehr abzugeben, so erklärt der Wahlvorstand die
Wahl für geschlossen; der Vorsitzende nimmt die Stimmzettel einzeln aus der
Wahlurne und verliest die darauf verzeichneten Namen, welche von einem durch
den Vorsitzenden zu ernennenden Beisitzer laut gezählt werden.
g. 52.
Ungültig sind diejenigen Stimmzzettel,
1) welche nicht von weißem Papier oder welche 2 it einem äußeren Kenn-
zeichen versehen sind,
2) welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten,
3) aus welchen die Person des Gewählten nicht unzweifelhaft zu erkennen ist,
4) auf welchen mehr als ein Name oder der Name einer nicht wählbaren
Person verzeichnet ist,
5) welche einen Protest oder Vorbehalt enthalten.
Ungültige Stimmzettel werden als nicht abgegeben betrachtet. Ueber die
Gültigkeit der Stimmzettel entscheidet vorläufig der Wahlvorstand.
Die Stimmzettel sind dem Wahlprotokolle beizufügen und so lange auf-
zubewahren, bis über die gegen das Wahlverfahren erhobenen Einsprüche rechts-
kräftig entschieden ist.
. 53.
Als gewählt ist derjenige zu betrachten, welcher bei der ersten Abstimmung
mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen erhalten hat.