Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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4 die Besitzer von im Handelskammerbezirk belegenen Betriebsstätten, 
welche zu einem außerhalb dieses Bezirkes bestehenden, im Handels- 
register eingetragenen Unternehmen gehören, auch wenn die Betriebs- 
stätten nicht im Handelsregister eingetragen stehen, sofern dieselben 
nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten 
Geschäftsbetrieb erfordern. 
Von Wahlrecht und Beitragspflicht sind ausgeschlossen: 
(a) die Reichs- und Staatsbetriebe, 
b) die mit einem land= und forstwirthschaftlichen Betriebe verbundenen 
Nebengewerbe, 
0 die landwirthschaftlichen und Handwerksgenossenschaften, 
die zu b und c Genannten, sofern nicht die Zulassung von ihnen 
beantragt wird. 
  
S. 4. 
Die Handelskammer kann beschließen, daß Wahlrecht und Beitragspflicht 
außer von den Erfordernissen des §. 3 von der Veranlagung in einer bestimmten 
Klasse oder zu einem bestimmten Satze der Gewerbesteuer bedingt sein soll. Der 
Beschluß unterliegt der Genehmigung des Ministers für Handel und Gewerbe. 
5. 
Befähigt, die Wahlstimme abzugeben) sind Personen, die im Besttze der 
bürgerlichen Ehrenrechte sind, weder unter Vormundschaft noch unter Pflegschaft 
stehen und nicht gemäß §. 9 vom Wahlrechte ausgeschlossen sind. 
Wahlberechtigte Personen, die hiernach zur Abgab- der Wahlstimme be- 
fähigt sind, üben das Wahlrecht persönlich aus. Eine Vertretung bei den 
Wahlen findet statt: 
1) für offene Handelsgesellschaften durch einen zur Vertretung befugten 
Gesellschafter, für andere wahlberechtigte Gesellschaften, Gewerkschaften 
und juristische Personen durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter und, 
wenn sie einen solchen nicht haben, durch ein Vorstandsmitglied, 
2) für Personen weiblichen Geschlechts, für Personen, die unter Vormund- 
schaft oder Plegschaft stehen, und für Zweigniederlassungen und Betriebs- 
stätten (§. 3 Ziffer 4), die einem Handelskammerbezirke, in dem ihre 
Hauptniederlassung nicht belegen ist, angehören, und nicht von einer 
nach den vorstehenden Bestimmungen wahlberechtigten Person geleitet 
werden, durch einen im Handelsregister eingetragenen Prokuristen oder, 
wenn (6 einen solchen nicht haben, durch einen besonders bestellten 
Bevollmächtigten. 
Die Handelskammer kann beschließen, daß bei den Wahlen die Vertretung 
durch einen in das Handelsregister eingetragenen Prokuristen allgemein zugelassen 
werde. Sie hat in diesem Falle auch die zur Ausführung dieses Beschlusses
	        
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