Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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kostenfrei mitgetheilt. Insoweit die Veranlagung sich auf mehrere Nieder- 
lassungen, Betriebe oder Betriebsstätten eines Beitragspflichtigen erstreckt, die 
ihren Sitz nicht sämmtlich im Bezirk einer Handelskammer haben oder hinsicht- 
lich welcher ihren Besitzern das Recht, an den Handelskammerwahlen Theil zu 
nehmen) nicht zusteht, ist auf Antrag der Handelskammer vom Vorsitzenden des 
Steuerausschusses der auf die abgabepflichtigen Niederlassungen, Betriebe oder 
Betriebsstätten entfallende Theilbetrag festzustellen und den Abgabepflichtigen 
mitzutheilen. 
Denselben steht binnen einer Ausschlußfrist von vier Wochen die Berufung 
an die Bezirksregierung, deren Entscheidung endgültig ist, zu. 
Die Handelskammer stellt die Beiträge fest. 
g. 28. 
Auf Ersuchen der Handelskammer haben die Gemeinden und Gutsbezirke 
die Erhebung der Handelskammerbeiträge gegen eine Vergütung von höchstens 
drei vom Hundert der eingezogenen Beiträge zu bewirken und die Beiträge durch 
Vermittelung der Kreis-(Steuer-) Kassen an die Handelskammer abzuführen. 
Die Handelskammerbeiträge sind öffentliche Lasten. Rückständige Beiträge 
werden in derselben Weise wie Geneindeabgaben eingezogen. 
g. 29. 
Einsprüche gegen die Heranziehung zu Handelskammerbeiträgen sind inner- 
halb zweier Wochen nach der Jahlungsaufforderung bei der Handelskammer 
anzubringen, die darüber beschließt. Gegen den Beschluß findet innerhalb zweier 
Wochen nach der Zustellung die Klage beim Bezirksausschusse statt, gegen dessen 
Endurtheil nur das Rechtsmittel der Revision zulässig ist. 
Der Einspruch hat keine aufschiebende Wukang. 
Einsprüche, welche sich gegen den dem Handelskammerbeitrage zu Grunde 
liegenden Satz der staatlich veranlagten Gewerbesteuer richten, sind unzulässig. 
g. 30. 
Die Handelskammer ist befugt, zur Deckung der Kosten von Anstalten, 
Anlagen und Einrichtungen, die fuͤr einzelne Theile des Handelskammerbezirks 
oder für einzelne Betriebszweige ausschließlich bestimmt sind, oder ihnen vorzugs- 
weise zu Gute kommen, die Beitragspflichtigen dieser Bezirkstheile oder Betriebs- 
zweige zu besonderen Beiträgen heranzuziehen. Bevor solche Anstalten, Anlagen 
und Einrichtungen ins Leben gerufen werden, ist den Betheiligten Gelegenheit 
zu geben, sich über deren Zweckmäßigkeit zu äußern. 
Zur Verwaltung solcher Einrichtungen sind Vertreter der betheiligten 
Bezirkstheile oder Betriebszweige in angemessener Zahl heranzuziehen; sie kann 
örtlichen oder fachlichen Ausschüssen übertragen werden, die aus Mitgliedern der
	        
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