Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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g. 45. 
Alle entgegenstehenden Gesetze und Verordnungen treten außer Kraft. 
g. 46. 
Vor dem 1. April 1898 sind für die zur Zeit bestehenden Handelskammern 
Neuwahlen der Mitglieder mit der Maßgabe vorzunehmen, daß die ersten, darauf 
folgenden Ergänzungswahlen G. 16) vor Schluß des Jahres 1899 stattfinden. 
Bis zur Vollziehung der Neuwahlen bleiben die derzeitigen Mitglieder der Handels- 
kammern im Amte. 
K. 47. 
Mit der Ausführung dieses Gesetzes ist der Minister für Handel und 
Gewerbe beauftragt. 
Redigirt im Bureau des Staatsministerlums. 
Gerlin, gedruckt in der Reichsdiuckere.
	        
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