Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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(Xr. 9945.) Allerhöchster Erlaß vom 19. August 1897, betreffend Uebertragung der Ver- 
waltung der Strecke Richterich -Preußisch-Niederländische Grenze vom Tage 
ihres Uebergangs auf den Staat an die Königliche Eisenbahndirektion in Cöln. 
A## Ihren Bericht vom 10. August d. J. bestimme Ich zur Ausführung des 
Gesetzes vom 4. August d. J., betreffend den Erwerb von Theilen des Aachen- 
Mastrichter Eisenbahnunternehmens durch den Preußischen Staat, daß die Ver- 
waltung der Strecke Richterich—Preußisch-Niederländische Grenze vom Tage ihres 
Uebergangs auf den Staat der Eisenbahndirektion in Cöln übertragen wird. 
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zu veröffentlichen. 
Wilhelmshöhe, den 19. August 1897. 
Wilhelm. 
Thielen. 
An den Minister der öffentlichen Arbeiten. 
— 
(Nr. 9946.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für 
einen Theil des Bezirks des Amtsgerichts Gladenbach. Vom 16. August 1897. 
A#½# Grund des F. 39 des Gesetzes, betreffend das Grundbuchwesen und die Zwangs- 
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen in dem Gebiet der vormals freien 
Stadt Frankfurt sowie den vormals Großherzoglich Hessischen und Landgräflich 
Hessischen Gebietstheilen der Provinz Hessen-Nassau, vom 19. August 1895 (Gesetz- 
Samml. S. 481) bestimmt der Jusihminister daß die zur Anmeldung von An- 
sprüchen behufs Eintragung in das Grundbuch daselbst vorgeschriebene Ausschluß- 
frist von sechs Monaten 
für den zum Bezirk des Amtsgerichts Gladenbach gehörigen Gemeindebezirk 
Friebertshausen 
am 1. Oktober 1897 beginnen soll. 
Verlin, den 16. August 1897. 
Der Justizminister. 
Schönstedt. 
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