Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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(Nr. 9948.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für 
einen Theil der Bezirke der Amtsgerichte Aldenhoven, Rheinbach, Adenau, 
Castellaun, Sinzig, Saarlouis, Lebach, Bitburg, Prüm, Hillesheim, Wax- 
weiler, Daun und Saarburg. Vom 17. September 1897. 
A## Grund des §F. 49 des Gesetzes über das Grundbuchwesen und die JZwangs- 
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen im Geltungsbereiche des Rheinischen 
Rechts vom 12. April 1888 (Gesetz Samml. S. 52) bestimmt der Justizminister, 
daß die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs Eintragung in das Grundbuch 
im FH. 48 jenes Gesetzes vorgeschriebene Ausschlußfrist von sechs Monaten 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Aldenhoven gehörige Gemeinde Setterich, 
fü#r die zum Bezirk des Amtsgerichts Rheinbach gehörige Gemeinde Wormers- 
dorf, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Adenau gehörigen Gemeinden Senscheid 
und Ohlenhard, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Castellaun gehörige Gemeinde Steinbach, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Sinzig gehörige Stadtgemeinde 
Remagen, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Saarlouis gehörige Gemeinde Biringen, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Lebach gehörige Gemeinde Saarwellingen, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Bitburg gehörigen Gemeinden Dudel- 
dorf und Philippsheim, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Prüm gehörige Gemeinde Hallschlag, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Hillesheim gehörigen Gemeinden 
Stroheich und Oberehe, 
fürr die zum Bezirk des Amtsgerichts Waxweiler gehörigen Gemeinden 
Dingdorf, Oberlauch, Niederlauch und Winringen, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Daun gehörige Gemeinde Weiersbach, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Saarburg gehörige Gemeinde Hamm 
am 15. Oktober 1897 beginnen soll. 
Berlin, den 17. September 1897. 
Der Justizminister. 
Schönstedt.
	        
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