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(Nr. 9952.) Verordnung über die Ausübung der Rechte des Staats gegenüber der evangelischen
Landeskirche in den Hohenzolleruschen Landen. Vom 25. September 1897.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen in Gemäßheit des Artikels 7 des Gesetzes vom 1. März 1897 (Gesetz-
Samml. S. 69) auf den Antrag Unseres Staatsministeriums für die Hohen=
zollernschen Lande über die Ausübung der Rechte des Staats gegenüber der
evangelischen Landeskirche in diesem Bezirke, was folgt:
Artikel I.
Die Rechte des Staats werden von dem Minister der geistlichen Angelegen-
heiten ausgeübt:
1) bei dem Erwerb, der Veräußerung oder der dinglichen Belastung von
Grundeigenthum, wenn der Werth des zu erwerbenden oder des zu
veräußernden Gegenstandes, oder wenn der Betrag der Belastung die
Summe von einhunderttausend Mark übersteigt (Artikel 24 Nr. 1 des
Gesetzes vom 3. Juni 1876);
2) bei der Veräußerung von Gegenständen, welche einen geschichtlichen,
wissenschaftlichen oder Kunstwerth haben (Artikel 24 Nr. 2 a. a. O.);
3) bei der Errichtung neuer, für den Gottesdienst bestimmter Gebäude
(Artikel 24 Nr. 5 a. a. O.);
4) bei der Bewilligung von Sammlungen außerhalb der Kirchengebäude,
wenn die Sammlung nicht auf die Rheinprovinz und die Hohenzollern-
schen Lande beschränkt sein soll (Artikel 24 Nr. 7 a. a. O.), und zwar
in diesem Falle in Gemeinschaft mit dem Minister des Innern;
5) in allen Fällen der Artikel 24 und 27 Absatz 1 a. a. O.) wenn die
Rechte des Staats gegenüber dem Evangelischen Ober-Kirchenrath
geltend zu machen sind.
Artikel II.
Die Rechte des Staats werden durch den Oberpräsidenten der Rheinprovinz
ausgeübt:
bei der Bewilligung von Sammlungen außerhalb der Kirchengebäude,
wenn die Sammlung nicht auf die Hohenzollernschen Lande beschränkt
sein, außerhalb derselben aber nur in der Rheinprovinz stattfinden soll
(Artikel 24 Nr. 7 g. a. O.).
Gegen die Verfügung des Oberpräsidenten findet die Beschwerde an die
Minister des Innern und der geistlichen Angelegenheiten statt.