Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

M  18.  343

III  Der  Beamte,  welcher  die  Herstellung  der  Verpackung  eꝛc.  oder  die  Feststellung  des
Inhalts  bewirkt,  muß  thunlichst  einen  Zeugen  hinzuziehen.  Der  Beamte  und  der  Zeuge
haben  den  über  den  Hergang  auf  der  Sendung  niederzuschreibenden  Vermerk  oder  die  darüber
aufzunehmende  Verhandlung  zu  unterzeichnen.

Ir  Beim  Eingange  von  Briefen  mit  Werthangabe  und  Packeten,  die  nach  den  vorstehenden
  Bestimmungen  anderweit  verschlossen  worden  sind,  ist  der  Empfänger  davon  in
Kenntniß  zu  setzen  und  zu  ersuchen,  sich  zur  Eröffnung  der  Sendung  in  Gegenwart  eines
Postbeamten  im  Postdienstzimmer  innerhalb  der  zu  bestimmenden  Frist  einzufinden.  Etwaige
Erinnerungen,  die  der  erschienene  Empfänger  bei  Eröffnung  der  Sendung  gegen  deren  Inhalt
erhebt,  sind  in  die  Verhandlung  aufzunehmen,  durch  welche  der  Befund  festgestellt  wird.
Leistet  der  Empfänger  dem  Ersuchen  keine  Folge  oder  verzichtet  er  ausdrücklich  auf  Eröffnung
der  Sendung,  so  erfolgt  deren  Bestellung  und  Aushändigung  in  gewöhnlicher  Weise.

V  Sendungen  mit  Drucksachen,  Geschäftspapieren  oder  Waarenproben  zum  Zwecke  der
Prüfung  über  die  Zulässigkeit  des  ermäßigten  Portos  zu  öffnen  und  einzusehen,  sind  die
Postbeamten  auch  ohne  weiteres  Verfahren  befugt.

VI  Wenn  eine  Sendung  in  Folge  mangelhafter  Verpackung  postamtlich  neu  verpackt
werden  muß,  so  werden  die  Kosten  vom  Empfänger  oder,  wenn  von  diesem  keine  Zahlung
zu  erlangen  ist,  vom  Absender  eingezogen.

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1  Die  Verbindlichkeit  der  Postverwaltung,  die  angekommenen  Gegenstände  dem  Empfänger  Bestellung
.  und  Bestellgeins
  Haus  senden  (bestellen)  zu  lassen,  erstreckt  sich:  bühren.
1.  im  Ortsbestellbezirk
a)  auf  gewöhnliche  und  eingeschriebene  Briefsendungen;
b)  auf  gewöhnliche  und  eingeschriebene  Packete;
c)  auf  Sendungen  mit  einer  Werthangabe  bis  einschl.  3  000  Mark;
d)  auf  Postaufträge;
e)  auf  Postanweisungen  nebst  den  Geldbeträgen;
l)  auf  Ablieferungsscheine  und  Postpacketadressen  zu  Sendungen  mit  Werthangabe,
die  nach  Vorstehendem  nicht  bestellt  werden,  sowie  auf  Postpacketadressen  zu  zollpflichtigen
  Packeten;
2.  im  Landbestellbezirk
a)  auf  gewöhnliche  und  eingeschriebene  Briefsendungen;
b)  auf  gewöhnliche  und  eingeschriebene  Packete,  soweit  sie  im  Einzelnen  nicht  über
5  Kilogramm  wiegen  und  in  der  Landbriefträgertasche  untergebracht  oder  durch

anderweitige  Vorkehrungen  gegen  Nässe  r2c.  geschützt  werden  können;
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