Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

beiträge vertheilt, welche den Schulverbänden bei Gewährung der Staatsbeiträge 
für saͤmmtliche Schulstellen zu zahlen sein würden. 
Die in diesen Vorschriften angeordnete Festsetzung und Vertheilung bleibt 
bis zum Schluß desjenigen Rechnungsjahres maßgebend, in welchem eine neue 
getroffen ist. 
Auf Beschwerden entscheidet der Ober-Präsident (in den Hohenzollernschen 
Landen der Unterrichtsminister) endgüllig. 
III. In Schulverbänden, in denen der Staatsbeitrag für alle Schulstellen 
gezahlt wird, ist er für einstweilig angestellte Lehrer und für Lehrer, welche noch 
nicht vier Jahre im öffentlichen Schuldienste gestanden haben, um 100 Mark 
jährlich zu kürzen. 
IV. Für diejenigen Lehrerstellen, für welche der Staat den Besoldungs- 
beitrag (Nr. I) an den Schulverband gewährt, wird aus der Staatskasse ein 
jährlicher Zuschuß von 337 Mark, für die Lehrerinnenstellen dieser Art ein jähr- 
licher Zuschuß von 184 Mark an die Alterszulagekasse des betreffenden Bezirks 
gezahlt und dem Schulverbande auf seinen Beitrag zur Kasse angerechnet. 
In dem Falle der Nr. II Absatz 4 erfolgt die Zahlung und Anrechnung 
für die einzelnen Schulverbände nach dem Verhältniß der ihnen zu gewährenden 
Besoldungsbeiträge. 
In Berlin wird der staatliche Zuschuß zu den Alterszulagen an die Schul- 
kasse gezahlt. 
V. Wenn innerhalb mehrerer Gemeinden die Grenzen geändert werden, 
so wird derjenige Betrag, um welchen sich nach den vorstehenden Bestimmungen 
der für sämmtliche betheiligte Gemeinden zu gewährende Staatsbeitrag verringern 
würde, auch fernerhin fortgezahlt. In dem Auseinandersetzungsverfahren, welches 
sich an die Abänderung der Gemeindegrenzen knüpft, wird auch darüber verfügt, 
an wen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen diese Fortzahlung zu leisten ist. 
VI. Denjenigen politischen Gemeinden, denen nach den Bestimmungen zu 
I, II und IV am 1. Wprril 1897 geringere Zahlungen aus der Staatskasse zu 
leisten sind, als ihnen nach den Vorschriften der Gesetze vom 14. Juni 1888 und 
31. März 1889 (Gesetz-Samml. S. 240 und 64) zustehen würden, wird der Aus- 
fall durch Gewährung eines dauernden Zuschusses aus der Staatskasse insoweit 
ersetzt, wie dieser Ausfall den Betrag von zwei vom Hundert des Veranlagungs- 
solls übersteigt, welches der Gemeindebesteuerung der Einkommen von mehr als 
900 Mark jährlich für das Jahr 1. April 1897/98 bei Anwendung der Vor- 
schriften des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Gesetz Samml. S. 152) 
zu Grunde zu legen ist. 
Gehören die Einwohner einer dieser politischen Gemeinden verschiedenen 
Schulverbänden an, so finden die Vorschriften des Absatz 1 mit der Maßgabe 
Anwendung, daß der Staatszuschuß, welcher danach der politischen Gemeinde 
zustände, wenn die öffentlichen Volksschulen in derselben als Gemeindeanstalten 
unterhalten würden, auf die einzelnen Schulverbände nach dem Verhältniß des
	        
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