Verbleiben hiernach eine oder mehrere Stellen in der bisherigen Ordming,
so erfolgen bis zur Erledigung der Stellen die Zahlungen aus der Alterszulage-
kasse nach Maßgabe der neuen Besoldungsordnung an den betreffenden Schul-
verband. Der Schulverband hat die Alterszulagen, welche den Stelleninhabern
nach der neuen oder der alten Besoldungsordnung zustehen, an diese zu zahlen.
und betreffs der in der alten Ordnung verbliebenen Stellen auch diejenigen Alters-
zulagen zu übernehmen, welche bisher für diese Stellen aus Staatsfonds zu ge-
währen waren.
Eine Verschlechterung des nach den bisherigen Ordmungen festgestellten
durchschnittlichen Diensteinkommens soll in der Regel nicht stattfinden und ist
nur in besonderen Ausnahmefällen mit Genehmigung des Unterrichtsministers
ulässig.
Das Gesetz tritt mit dem 1. April 1897 in Kraft. Die Gehaltsordnungen
sind nach Maßgabe dieses Gesetzes derart festzustellen, daß sie von diesem Termin
ab in Wirksamkeit treten. Für das Rechnungsjahr 1. April 1897/98 wird
der Bedarf der Alterszulagekassen G. 8 Absatz 6) nach dem Stande der Alters-
zulagen vom 1. April 1897 berechnet.
Alle entgegenstehenden Vorschriften werden aufgehoben, insbesondere auch
diejenigen, welche einen Höchstbetrag für die Besoldungen der Lehrer und Lehre-
rinnen vorschreiben.
Die §§P. 1 bis 3 des Gesetzes vom 14. Juni 1888 (Gesetz Samml. S. 240)
und Artikel I des Gesetzes vom 31. März 1889 (Gesetz= Samml. S. 64), betreffend
die Erleichterung der Volksschullasten, treten außer Kraft.
Die Einführung dieses Gesetzes in die Stolbergschen Grafschaften bleibt
Königlicher Verordnung vorbehalten.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 3. März 1897.
— Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe. v. Boetticher. v. Miquel. Thielen. Bosse.
Frhr. v. Marschall. Schönstedt. Frhr. v. d. Recke. Brefeld. v. Goßler.