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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 8.
Inhalt: Gese), betreffend die Tilgung von Staatsschulden, S 45. — Verfügung des Justizministers, be-
treffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Thell des Bezirks des Amtsgerichts Vöhl, S. 44.
— Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amteblätter
publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 45.
(Nr. 9883.) Gesetz, betreffend die Tilgung von Staatsschulden. Vom 8. März 1897.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
KC. 1.
Für das Etatsjahr 1897/98 ist eine Tilgung in Höhe von mindestens
einem halben Prozent und vom Etatsjahre 1898/99 ab eine solche in Höhe von
jährlich mindestens dreifünftel Prozent der sich jeweils nach dem Staatshaushalts=
Etat ergebenden Staatskapitalschuld vorzunehmen. Eine Verrechnung auf bewilligte
Anleihen ist einer Tilgung gleichzuachten.
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g. 2.
Die hierzu G. 1) erforderlichen Beträge sind durch den Staatshaushalts-Etat
unter Einrechnung der für eine planmäßige oder durch bestehende Gesetze anderweit
vorgeschriebene Tilgung von Staatsschulden bestimmten Summen bereit zu stellen.
S. 3.
Ergiebt sich nach der Jahresrechnung ein Ueberschuß des Staatshaushalts,
so ist derselbe im vollen Betrage zur weiteren Tilgung von Staatsschulden
beziehungsweise Verrechnung auf bewilligte Anleihen zu verwenden.
S. 4.
Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen werden aufgehoben.
Gesth · Samml. 1897. (Nr. 9883 —9884.) 10
Ausgegeben zu Berlin den 13. März 1897.