Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

IV.  Die  General-Ordens-Kommission  hat  die  namentlichen  Verzeichnisse  der
Inhaber  der  Erinnerungs-Medaille,  welche  Wir  derselben  zufertigen
lassen  werden,  aufzubewahren.

V.  Die  für  den  Verlust  von  Orden  und  Ehrenzeichen  gegebenen  Bestimmungen
  gelten  auch  für  diese  Erinnerungs-Medaille.

VI.  Nach  dem  Ableben  eines  Inhabers  der  Erinnerungs-Medaille  verbleibt
dieselbe  den  Hinterbliebenen

VII.  Die  Bestimmungen  über  die  Ausführung  dieser  Urkunde  ergehen
besonders.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem

Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  22.  März  1897

G.  S)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boetticher.  v.  Miquel.  Thielen.  Bosse.
Frhr.  v.  Marschall.  Frhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.  Frhr.  v.  d.  Recke.
Brefeld.  v.  Goßler.

Mehigirt  im  B#rrau  des  Stnatsmialsteruuns.
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