IV. Die General-Ordens-Kommission hat die namentlichen Verzeichnisse der
Inhaber der Erinnerungs-Medaille, welche Wir derselben zufertigen
lassen werden, aufzubewahren.
V. Die für den Verlust von Orden und Ehrenzeichen gegebenen Bestimmungen
gelten auch für diese Erinnerungs-Medaille.
VI. Nach dem Ableben eines Inhabers der Erinnerungs-Medaille verbleibt
dieselbe den Hinterbliebenen
VII. Die Bestimmungen über die Ausführung dieser Urkunde ergehen
besonders.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 22. März 1897
G. S) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe. v. Boetticher. v. Miquel. Thielen. Bosse.
Frhr. v. Marschall. Frhr. v. Hammerstein. Schönstedt. Frhr. v. d. Recke.
Brefeld. v. Goßler.
Mehigirt im B#rrau des Stnatsmialsteruuns.
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