Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  9.  —

(Nr.  9885.)  Urkunde,  betreffend  die  Stiftung  einer  Königlich  Preußischen  Medaille  zur  Erinnerung

  an  des  Hochseligen  Kaisers  und  Königs  Wilhelm  I.,  des  Großen,
Majestät.  Vom  22.  März  1897.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  ec.

haben  beschlossen,  zum  Andenken  an  den  hundertsten  Geburtstag  des  Hochseligen
Kaisers  und  Königs  Wilhelm  I.,  des  Großen,  Majestät,  Unseres  in  Gott  ruhenden
Herrn  Großvaters,  am  heutigen  Tage  der  Enthüllung  des  Nationaldenkmals  für
Allerböchstdenselben,  eine  Erinnerungs-Medaille  zu  stiften  und  bestimmen  darüber
was  folgt:

II.

III.

J.

—

Die  Erinnerungs-Medaille  ist  aus  Bronce  von  eroberten  Geschützen
geprägt  und  zeigt  auf  der  Vorderseite  das  Brustbild  des  Hochseligen
Kansess  und  Königs  Wilhelm  I.  nebst  der  Inschrift  „Wilhelm  der
Große,  Deutscher  Kaiser,  König  von  Preußen“  ihre  Rückseite  trägt
die  Inschrift  „Zum  Andenken  an  den  hundertsten  Geburtstag  des
großen  Kaisers  Wilhelm  I.  1797  —  22.  März  —  1897,  darunter
auf  einem  Lorbeer=  und  einem  Eichenzweige  ruhend  die  Kaiserkrone,
den  Reichsapfel  und  das  Reichsschwert.  Sie  wird  an  einem  orangefarbenen,
  gewässerten,  36  71  mm  breiten  Bande  auf  der  linken  Brust
getragen  und  rangirt  an  der  Ordensschnalle  unmittelbar  hinter  der
Krönungs-Medaille.

Die  Erinnerungs-Medaille  wird  nur  zum  Andenken  an  den  heutigen
Tag  verliehen.

Ueber  die  Auswahl  der  mit  derselben  zu  Beleihenden  behalten
Wir  Uns  weitere  Bestimmung  vor.
Den  mit  der  Erinnerungs-Medaille  Beliehenen  wird  ein  Besitzzeugniß
nach  dem  von  Uns  genehmigten  Muster  ausgefertigt,  über  dessen  Vollziehung
  besondere  Bestimmung  erfolgt.

Cesez=  Samml.  1897.  (Nr.  9885.)  11
Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  März  1897.