Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

Aulage. 
Kirchengemeindrordnung 
für die 
evangelischen Gemeinden in den Hohenzollernschen Landen. 
Vorbemerkung. 
Die Pflichten eines Gemeindegliedes sind: 
1) die Gnadenmittel der Kirche und der Gemeinde fleißig zu gebrauchen, 
2) ein erbauliches Leben zu führen, 
3) sich der bestehenden Kirchenordnung zu unterwerfen und 
4) die für die kirchlichen Bedürfnisse erforderlichen Beiträge zu leisten. 
Dagegen hat jedes Mitglied der Gemeinde Antheil an allen kirchlichen 
Gnadenmitteln, Anstalten und Gerechtsamen derselben und Anspruch auf die 
Dienste der Kirchenbeamten. 
Organe der Gemeinde. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
S. 1. 
Die Kirchengemeinden haben ihre Angelegenheiten innerhalb der gesetzlichen 
Grenzen selbst zu verwalten. Organe dieser Selbstverwaltung sind die Gemeinde- 
kirchenräthe und die Gemeindevertretungen. 
g. 2. 
In jeder Kirchengemeinde wird ein Gemeindekirchenrath, in den größeren 
Gemeinden auch eine Gemeindevertretung gemäß der nachfolgenden Ordnung 
ebildet. 
6 Sind mehrere Gemeinden unter einem gemeinschaftlichen Pfarramt verbunden 
(vereinigte Muttergemeinden, Mutter= und Tochtergemeinden), so treten in allen 
emeinsamen Angelegenheiten der Gesammtparochie die besonderen Gemeinde- 
irchenräthe beziehungsweise Gemeindevertretungen zu einer gemeinsamen berathen- 
den und beschließenden Körperschaft zusammen.
	        
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