Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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g.  45.

Die  zur  Bestimmung  der  Zuständigkeit  der  Spezialkommissare,  zur  Bilbung
der  Anerbenkommissionen,  sowie  der  Berufungskommissionen  und  zum  Erlasse  von
Geschäftsanweisungen  für  diese  Kommissionen  erforderlichen  Vorschriften  sind  vom
Minister  für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten  zu  treffen.

Im  Uebrigen  finden  auf  das  Verfahren  und  das  Kostenwesen  bei  Ausführung
  der  §H.  8  bis  11,  43  und  48  durch  die  Auseinandersetzungsbehörden,
die  Anerbenkommissionen  und  die  Berufungskommissionen  die  für  Gemeinheitstheilungen
  geltenden  Vorschriften  mit  folgenden  Maßgaben  entsprechende  Anwendung:


Die  Entscheidung  der  Berufungskommission  erfolgt  auf  Grund  mündlicher
Verhandlung.

Das  Verfahren  erster  Instanz  nach  §.  8  Absatz  1,  3  und  4,  I#.  9,  10
und  48,  die  Prüfung  auf  Grund  eines  gemäß  §.  8  Absatz  2  gestellten  Antrages,
falls  die  Eintragung  der  Anerbengutsßeigenschaft  erfolgt,  sowie  das  Verfahren,  auf
Grund  dessen  eine  Bescheinigung  gemäß  §.  11  ausgestellt  wird,  sind  kostenfrei.

Für  die  Prüfung  auf  Grund  eines  gemäß  &  8  Absatz  2  gestellten  Antrages,
falls  die  Eintragung  der  Anerbengutseigenschaft  nicht  erfolgt,  für  das  Verfahren
gemäß  §F.  11,  falls  die  beantragte  Bescheinigung  nicht  ausgestellt  wird,  sowie  für
die  Abgabe  einer  gutachtlichen  Aeußerung  nach  F.  43  ist  ein  Pauschquantum  nach
Maßgabe  der  wirklich  erwachsenen  Kosten  zu  erheben.  Das  GEleiche  gilt  für  das
von  einem  Eigenthümer  beantragte  Verfahren  zweiter  Instanz  nach  S#.  9  und  10;
die  Kosten  bleiben  jedoch  insoweit  außer  Ansatz,  als  der  Beschwerde  stattgegeben
wird.  Hat  der  Spezialkommissar  die  Beschwerde  erhoben,  so  ist  das  Verfahren
kostenfrei.

K.  46.

Auf  Fideikommisse,  Lehen-  und  Stammgüter  sowie  auf  Anerbengüter  im
Sinne  des  Gesetzes,  betreffend  das  Anerbenrecht  bei  Renten=  und  Anfiedelungsgütern,
  vom  8.  Juni  1896  (Gesetz.  Samml.  S.  124),  finden  die  Vorschriften
dieses  Gesetzes  keine  Anwendung.

Bei  denjenigen  Landgütern,  welche  sich  nicht  im  Eigenthume  einer  natürlichen
  Person  befinden,  unterbleibt  die  Eintragung  der  Anerbengutseigenschaft.

H.  47.
Dieses  Gesetz  findet  auch  auf  diejenigen  Fälle  Anwendung,  in  denen  ein
Anerbengut  zu  dem  Gesammtgute  einer  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  gehört,
welche  bei  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  schon  bestanden  hat.

g.  48.
Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Januar  1900  in  Kraft.
9  Die  in  den  §#.  1  bis  9  und  11  enthaltenen  Bestimmungen  treten  sofort
in  Kraft.