Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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. 18. 
Doas gegenwärtige Kirchengesetz findet, insoweit es nicht selbst Ausnahme- 
bestimmungen trifft, keine Anwendung auf diejenigen Pfarrstellen, welche bei der 
Alterszulagekasse nicht versichert sind. « " - 
§.1.9. 
DienachdcmsnhsafttrctendesgegenwärtigenKirchengesesesneun-richteten 
Ahn-stellen-dermGsckouniienuntcr4800Markbeträgt-miterlicgcnallenVors 
schritten dieses Kirchengesetzes. Für sie ist ein nach den Abstufungen des §. 8 zu 
bdemessendes Grundgehalt von mindestens 1 800 Mark, unbeschadet der in den 
S. 9 und 10 vorgesehenen Erhöhung durch Zuschüsse bereit zu slellen. 
K. 20. 
Eine nach dem 1. Oktober 1897 eingetretene Erhöhung des Stellen- 
einkommens einer Pfarrstelle auf 4800 Mark oder darüber, sowie die Erhöhung 
des Einkommens einer erst später errichteten Stelle über das bei ihrer Errichtung 
vorhanden gewesene Stelleneinkommen auf 4800 Mark oder darüber hat auf die 
Anwendung des gegenwärtigen Kirchengesetzes keinen Einfluß (vergl. F. 21). 
Bei einer späteren Verminderung des Stelleneinkommens unter 4 800 Mark 
hat die Kirchengemeinde eine Besoldung von 4800 Mark zu gewähren, sofern 
die Stelle nicht zur Versicherung bei der Alterszulagekasse zugelassen wird G. 11 
der Satzungen). In letzterem Falle finden die Vorschriften des gegenwärtigen 
Kirchengesetzes auf diese Pfarrstelle Amvendung- 
K. 21. 
Die Höhe des Stelleneinkommens wird das erste Mal für den 1. Oktober 
1897 ermittelt und festgesetzt. Im Bedarfsfalle kann später eine erneute Fest- 
setzung stattfinden. 
Für die Berechnung des Stelleneinkommens sind die für die Alterszulage- 
kasse geltenden Grundsätze maßgebend. 
Gehaltserhöhungen, welche für eine Parrstelle bis zum Inkrasttreten des 
gegenwärtigen Gesetzes mit rückwirkender Kraft auf den 1. Oktober 1897 bewilligt 
werden, sind als Theile des am 1. Oktober 1897 vorhandenen Stelleneinkommens 
zu berechnen. 
5. 22. 
Ueber die jeweilige Höhe des Stelleneinkommens beschließt der Kirchen- 
vorstand. Die Festsetzung erfolgt durch das Konsistorium nach Anhörung des 
Stelleninhabers und des Bezirks-Synodalausschusses. 
Bei dauernd vereinigten Pfarrstellen (§. 2 Absatz 1) treten behufs Fassung 
des Beschlusses die mehreren Kirchenvorstände zu einem gemeinschaftlichen Kirchen- 
vorstand zusammen. 
Die Herabsetzung des Stelleneinkommens ist nur mit Genehmigung des 
Konsistoriums zuläsfig. · 
(Nk.1ooso.)
	        
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