Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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Inkrasttreten des gegemvärtigen Gesetzes laufende Rechnungsjahr und 
für die beiden nächstfolgenden Rechnungsjahre soweit zu erböhen, als 
es nach Verwendung sämmtlicher laufenden Einnahmen zur Bestreitung 
der laufenden Ausgaben etwa erforderlich ist. Dagegen kommt die 
dem Landeskonsistorium im Schlußsatz des Artikels 3 Absatz 2 des 
Kirchengesetzes vom 30. Juni 1882 und im Schlußsatz des Artikels VI des 
Kirchengesetzes vom 19. Februar 1894 beigelegte Befugniß in Wegfall. 
7) Die nach §. 10 Absatz 4 der Emeritirungsordnung vom 16. Juli 1873 
den zum Genusse der Gnadenzeit Berechtigten wührend deren Dauer 
obliegenden Leistungen für die Unterhalmmg eines Kollaborators 
kommen für die unter das gegenwärtige Gesetz fallenden Pfarrstellen 
in Wegfall. 
  
.27. 
Bei denjenigen Pfarrstellen, welche den durch das gegenwärtige Kirchen- 
gesetz gegebenen Vorschriften unterliegen, stehen im Falle einer Gnadenzeit während 
des Sterbemonats, sowie während einer weiteren Gnabenzeit von sechs Monaten 
den nach Maßgabe des Kirchengesetzes, betreffend die Gnabenzeit in der evangelisch- 
lutherischen Kirche der Provinz Hannover, vom 16. Juli 1873 (Gesetz-Samiml. 
S. 393) berchäten Hinterbliebenen die Fortsetzung des Nießbrauchs der Dienst- 
wohnung und Hausgartens beziehungsweise die Miethsentschädigung sowie 
das Grundgehalt der Stellse, die Alterszulagen, die Juschüsse und die nach §. 16 
der anliegenden Satzungen zu zahlenden Entschädigungen zu. 
Soweit nach den Bestimmungen des angeführten Kirchengesetzes vom 
16. Juli 1873 die Gnadenzeit nach Inhalt und zeitlicher Ausdehnung abweichend 
bemessen war) treten die Bestimmungen bei denjenigen Pfarrstellen, welche den 
durch das gegenwärtige Kirchengesch gegebenen Vorschriften unterliegen, außer Kraft. 
Sind beim Tode eines Pfarrgeistlichen, Superintendenten oder General= 
superintendenten, keine zum Genusse der Gnadenzeit berechtigte Hinterbliebenen 
vorhanden, so treten seine gesetzlichen Erben, soweit sie seine Hausgenossen waren, 
für die Dauer des Sterbe und des darauf folgenden Monats an die Sielle 
der Gnadenzeitberechtigten. Diese Bestimmung gilt auch bei denjenigen Stellen, 
k im Uebrigen den Vorschriften des gegenwärtigen Kirchengesetzes nicht 
unterliegen. 
  
K. 2. 
Die im #. 5 Liffer 1 bis 3 des Kirchengesetzes, betreffend die Wahlen der 
Pfarrer in der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz Hannover, vom 
22. Dezember 1870 (Geseh= Samml. 1871 S. 1) und in den Kerchengesetzen, 
betreffend die Abänderung dieses Gesetzes, vom 5. Juli 1876 (Gesetz Samml.- 
S. 277), 28. Juni 1882 (Gesetz-Samml. S. 329) und 18. Iumi 1894 (Gesetz 
. 133) enthaltenen Bestimmungen werden allgemein durch die Vor- 
schrift erseizt, daß 
1) im Städten und anderen Ortschaften, deren ortsunwesende Bevölkerung 
nach der jeweilig letzten allgemeinen Volkszählung mehr als 10 000
	        
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