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Inkrasttreten des gegemvärtigen Gesetzes laufende Rechnungsjahr und
für die beiden nächstfolgenden Rechnungsjahre soweit zu erböhen, als
es nach Verwendung sämmtlicher laufenden Einnahmen zur Bestreitung
der laufenden Ausgaben etwa erforderlich ist. Dagegen kommt die
dem Landeskonsistorium im Schlußsatz des Artikels 3 Absatz 2 des
Kirchengesetzes vom 30. Juni 1882 und im Schlußsatz des Artikels VI des
Kirchengesetzes vom 19. Februar 1894 beigelegte Befugniß in Wegfall.
7) Die nach §. 10 Absatz 4 der Emeritirungsordnung vom 16. Juli 1873
den zum Genusse der Gnadenzeit Berechtigten wührend deren Dauer
obliegenden Leistungen für die Unterhalmmg eines Kollaborators
kommen für die unter das gegenwärtige Gesetz fallenden Pfarrstellen
in Wegfall.
.27.
Bei denjenigen Pfarrstellen, welche den durch das gegenwärtige Kirchen-
gesetz gegebenen Vorschriften unterliegen, stehen im Falle einer Gnadenzeit während
des Sterbemonats, sowie während einer weiteren Gnabenzeit von sechs Monaten
den nach Maßgabe des Kirchengesetzes, betreffend die Gnabenzeit in der evangelisch-
lutherischen Kirche der Provinz Hannover, vom 16. Juli 1873 (Gesetz-Samiml.
S. 393) berchäten Hinterbliebenen die Fortsetzung des Nießbrauchs der Dienst-
wohnung und Hausgartens beziehungsweise die Miethsentschädigung sowie
das Grundgehalt der Stellse, die Alterszulagen, die Juschüsse und die nach §. 16
der anliegenden Satzungen zu zahlenden Entschädigungen zu.
Soweit nach den Bestimmungen des angeführten Kirchengesetzes vom
16. Juli 1873 die Gnadenzeit nach Inhalt und zeitlicher Ausdehnung abweichend
bemessen war) treten die Bestimmungen bei denjenigen Pfarrstellen, welche den
durch das gegenwärtige Kirchengesch gegebenen Vorschriften unterliegen, außer Kraft.
Sind beim Tode eines Pfarrgeistlichen, Superintendenten oder General=
superintendenten, keine zum Genusse der Gnadenzeit berechtigte Hinterbliebenen
vorhanden, so treten seine gesetzlichen Erben, soweit sie seine Hausgenossen waren,
für die Dauer des Sterbe und des darauf folgenden Monats an die Sielle
der Gnadenzeitberechtigten. Diese Bestimmung gilt auch bei denjenigen Stellen,
k im Uebrigen den Vorschriften des gegenwärtigen Kirchengesetzes nicht
unterliegen.
K. 2.
Die im #. 5 Liffer 1 bis 3 des Kirchengesetzes, betreffend die Wahlen der
Pfarrer in der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz Hannover, vom
22. Dezember 1870 (Geseh= Samml. 1871 S. 1) und in den Kerchengesetzen,
betreffend die Abänderung dieses Gesetzes, vom 5. Juli 1876 (Gesetz Samml.-
S. 277), 28. Juni 1882 (Gesetz-Samml. S. 329) und 18. Iumi 1894 (Gesetz
. 133) enthaltenen Bestimmungen werden allgemein durch die Vor-
schrift erseizt, daß
1) im Städten und anderen Ortschaften, deren ortsunwesende Bevölkerung
nach der jeweilig letzten allgemeinen Volkszählung mehr als 10 000