Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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S. 27. 
Das Konsistorium wird mit der Ausführung dieses Kirchengesetzes be- 
auftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Travemünde an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 2. Juli 1898. 
(T. S.) Wilhelm. 
Bosse. 
Satßtzungen, 
betreffend 
die Alterszulagekasse für evangelische Geistliche der im Gebiete des 
Preußischen Staats vorhandenen evangelischen Landeskirchen. 
KW. 1. 
Die Alterszulagekasse für evangelische Geistliche bildet eine gemeinsame Ein- 
richtung der im Gebiete des Preußischen Staats vorhandenen evangelischen Landes- 
kirchen behufs Versicherung der Zahlung von Alterszulagen an Geistliche. Sie 
wird unter dem Namen „Alterszulagekasse für evangelische Geistliche“ von einem 
Vorstande und einem Verwaltungsausschusse als selbständiger Fonds verwaltet. 
KG. 2. 
Der Vorstand der Alterszulagekasse besteht aus dem Vorsitzenden, einem 
im Falle seiner Behinderung eintretenden Stellvertreter und vier Mitgliedern. 
Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Vorstandes 
werden vom Könige ernannt. 
Der Verwaltungsausschuß wird aus 55 von den obersten Synoden der 
betheiligten Landeskirchen aus ihrer Mitte auf die jedesmalige Dauer der Synodal- 
periode zu wählenden Synodaldeputirten gebildet. 
Es haben zu wählen: 
a) die Generalsynode der evangelischen Landeskirche der älteren Pro- 
vinen — 32 Mitglieder, 
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