Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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Artikel 6. 
Unbeschadet des Hoheits- und Aufsichtsrechts der Herzoglich Anhaltischen 
Regierung über die in ihrem Gebiet gelegene Bahnstrecke und über den darauf 
stattfindenden Betrieb wird die Ausübung des Oberaufsichtsrechts über die Ge- 
sellschaft im Allgemeinen der Königlich Preußischen Regierung als derjenigen, in 
deren Gebiete die Eisenbahngesellschaft ihren Sitz hat, überlassen. Auch ist die 
Herzoglich Anhaltische Regierung damit einverstanden, daß die Bestimmung über 
die Dotirung der Reserve- und des Erneuerungsfonds, sowie die Genehmigung 
und die Festsezung der Fahrpläne und der Tarife auch in Beziehung auf den 
in ihrem Gebiete gelegenen Theil der Bahn seitens der Königlich Preußischen 
Neierung erfolgt, jedoch mit der Maßgabe, daß in den Tarifen für die An- 
haltische Strecke keine höheren Einheitssätze in Anwendung kommen sollen, als 
für die Strecke in Preußen, und daß bei der Festsetzung dieser Tarife sowie der 
Fahrpläne die Wünsche der Herzoglich Anhaltischen Reglerung thunlichste Berück- 
sichtigung finden. 
  
Artikel 7. 
Die Eisenbahngesellschaft hat sich wegen aller Entschädigungsansprüche, 
welche aus Anlaß der Bahnanlage oder des Bahnbetriebes entstehen und gegen 
sie geltend gemacht werden möchten, der Gerichtsbarkeit und, insoweit nicht 
Reichsgesetze Matz greifen, den Gesetzen desjenigen Staates zu unterwerfen, auf 
dessen Gebiet sie entstanden find. 
Der Herzoglich Anhaltischen Reglerung bleibt vorbehalten, den Verkehr 
zwischen ihr und der Gesellschaft, sowie die Handhabung der ihr über die inner- 
halb ihres Gebietes gelegene Strecke zustehenden Hoheits= und Aufsichtsrechte einer 
besonderen Behörde oder einem besonderen Kommissar zu übertragen. Diese 
haben die Beziehungen ihrer Regierung zu der Eisenbahnwerwaltung in allen 
Fällen zu vertreten, welche nicht zum ditekten Einschreiten der zuständigen Polizei- 
und Gerichtsbehörden geeignet sind. 
Artikel 8. 
Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in sedem Staatsgebiete zu- 
ständigen Behörden nach Maßgabe der im Artikel 2 bezeichneten Bahnordnung 
gehandhabt. Die in den beiden Staatsgebieten stationirten Bahnpolizeibeamten 
ind auf Vorschlag der Bahnwerwaltung bei den zuständigen Behörden des be- 
treffenden Staates zu verpflichten. 
Artikel 9, 
Bei Anstellung der subalternen und unteren Kategorien des Bahnpersonals 
auf der Bahn von Gerlebogk über Löbejün nach Nauendorf finden die für Be. 
setzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen mit Militäramwärtern jeweilig 
geltenden Grundsätze Anwendung. " 
(Nr. 10023,)
	        
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