Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LI. Band. (51)

r41

welche  nach  Vorlegung  ihrer  belderseitigen  Vollmachten,  unter  Vorbehalt  der
Ratifikation  ihrer  allerhöchsten  Höfe,  über  nachstehende  Punkte  sich  elnverstanden
haben:

Artikel  I.
Mrbindung  zu  einem  gemeinsamen  Loll--  und  Handels-Spsleme:

Beide  Königliche  Regierungen  werden  sich  zu  einem  gemeinsamen,  vorerst  nur
den  Länder=  Umfung  der  Königreiche  Württemberg  und  Baiern  begreifenden  Zoll,
und  Handels=  Systeme  vereinigen,  in  welche  Verbindung,  auch  andere  an  diese  Königreiche
  grenzende  deutsche  Staaten  mit  vereinter  Beistimmung  Württembergs  und
Baierns  aufgenommen  werden  können.

In  Folge  dieser  Vereinigung  sollen  die  längst  der  gemeinschaftlichen  Württembergisch
  -Baieriscnn  Gebiets,  Grenzen  dermal  bestehenden  Zollämter  aufgeldor,  und
die  Eingangs-Durchgangs=  und  Ausgangs-Zölle  an  den  dußern  Grenzen  der  in
dieser  Beziehung  vereinten  Staaten  für  derselben  gemeinsame  Rechnung  erhoben
werden.

Beide  Regierungen  verzichten  für  die  Dauer  des  Wereins  auf  alle  und  jede  ein-(ritige
  Handels-Verträge  mit  dem  Auslande.

Artikel  HM.
Grundlagen  dieser  Berbindung.

Die  Zoll-Gesehgebung  des  Königreichs  Baiern  und  diejenigen  Vestimmurgen,
worüber  beide  allerhöchste  Paziszenten  schon  in  den  frühern  zu  Stuttgart  dießfalls
gepflogenen  Verhantlungen  übereingekommen,  sollen  vorbehältlich  der  hierunter  für
nöthig  erkannten  Modif#cktionen,  dieser  Vereinigung  zur  Grundlage  dienen.

Ueber  die  eben  gedachten  Modificationen,  so  wie  über  die  nähere  Ausbildung
und.  Vollziehung  des  Vereins  selbst,  sollen,  alsbald  nach  erfolgter  Auswechselung
der  allerhöchsten  Ratistcationen  gegenwärtiger  Uebereinkunft,  dahier,  in  München,
weitere  Verhandlungen  eröffnet,  und,  wo  möglich,  bis  zum  1.  Oktober  laufenden
Jahrs,  zum  Ende  geführt  werden,  damit  die  neue  Einrichtung  sodann  unverzüglich
in.  das  Leben  trete.