fullscreen: Die Legitimation einer usurpirten Staatsgewalt. Erste Abtheilung. (1)

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3. In einem Falle schafft die Anerkennung eines Rechtssatzes 
objektives Recht, nämlich wenn die Voraussetzungen des f. g. Ge- 
wohnheitsrechts eintreten. Die Anerkennung eines Rechtssatzes von 
Seiten der Mitglieder einer Gemeinschaft, wenn dieselbe in einer 
auf die geistige Einwirkung der Gemeinschaft zurückzuführenden 
Ueberzeugung begründet ist, und wenn sie im Rechtsleben durch 
dieser Ueberzeugung entsprechende Handlungen sich vollzogen hat, 
bewirkt die rechtliche Geltung jenes Satzes. Die Anerkennung er- 
folgt hier in der Form der Uebung; aber die Uebung ist nur rechts- 
bildend, insofern ihr die Ueberzeugung zu Grunde liegt. 
II. Wenden wir uns nun dazu, die Bedeutung der Anerken- 
nung in dem eben festgestellten Begriff speciell für unsere Frage 
darzulegen, so sehen wir, daß eine Voraussetzung jeder Anerkennung 
im Fall der Usurpation einer Staatsgewalt regelmäßig vorliegen 
wird: der Usurpator wird wohl immer ein Herrschaftsrecht präten- 
diren oder eine solche Prätension muß mindestens, sobald er seinen 
einzelnen Akten rechtliche Wirkung zuschreibt, angenommen werden. 
Im Uebrigen aber ist, gemäß unserer vorhergehenden Betrachtung, 
zu unterscheiden: 
4. Spricht sich in der Anerkennung dieses Rechts von Seiten 
Anderer ein Wille aus, dasselbe, wenn es nicht begründet sein sollte, 
zu schaffen, so muß der Wille in der Person sich finden, die zur 
Uebertragung der Staatsgewalt befugt ist, und in den zu einer 
solchen Uebertragung nöthigen Formen sich äußern. Eine weitere 
Erörterung dieses Falles gehört nicht hierher, weil in demselben nicht 
die Anerkennung das rechtschaffende Moment ist. 
2. Insofern das anerkannte Recht, ohne Rücksicht auf den Wil- 
len des Anerkennenden, nur in Folge des Eingeständnisses seiner 
Existenz für wahr gelten soll, muß diese Fiction durchaus auf einem 
positiven Rechtssatz beruhen ). Ferner ist erforderlich, daß der 
Anerkennende über das betreffende Recht zu verfügen berechtigt ") 
oder gerade zur Entscheidung solcher Rechtsfragen berufen sei“); 
  
184) Dies ist begründet durch die Natur der Fiktion; da dieselbe auf keiner 
logischen Nothwendigkeit beruht, so bedarf sie einer äußern Sanktion. 
185) Namentlich in Bezug auf das gerichtliche Geständniß ist diese Beschräu- 
kung allgemein angenommen; sie ist unentbehrlich, weil sonst durch wissentlich 
unbegründete Anerkennung der rechtliche Mangel der Veräußerungsbefugniß um- 
gangen werden könnte. 
186) Auf dieser öffentlichrechtlichen Stellung des Richters beruht die Kraft 
seines Urtheils.
	        
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