Gegenstand.
Allgemeine Bemerkungen.
I. Bel sämmtlichen extraordinären Baufonds können die am Jahresschlusse
verbleibenden Bestände zur Verwendung in die folgenden Jahre übertragen
werden.
II. Von den durch besondere Gesetze zur Verfügung gestellten Krediten sind als
definitiv erspart zu löschen:
A. Für Staats-Eisenbahnbauten:
1) von dem durch das Gesetz vom 15. Mai 1882 (Gesetz-Samml.
S. 280) bewilligten Kredit von 4924 000 Mark zum Bau der
Bahn von Königsberg nach Labinnnn . . ..
2) von den durch das Gesetz vom 4. Aprll 1884 (Gesetz- Samml.
S. 105) bewilligten Krediten, und zwar:
a) von 5 286 000 Mark zum Bau der Bahn von Labiau nach
Tilsit4t: . .. .. . . .. 282 239/,6 Mark,
b) von 5 646 000 Mark um Bau der
Bahn von Trier nach Hermeskeil. 72387,1½
3) von dem durch das Gesetz vom 17. Mai 1884 (Geseh-Samml.
S. 129) bewilligten Kredit von 9 500 000 Mark zur Umgestaltung
der Bahnhofsanlagen in Brezmeemm.
4) von den durch das Gesetz vom 7. Mai 1885 (Gesetz Samml.
S. 119) bewilligten Krediten, und zwar:
a) von 3 400 000 Mark zum Bau der Bahn von Oppeln
nach NamSllkln 72341/8 Mark)
b) von 4606 000 Mark zum Bau der
Bahn von Stralsund nach Rostock mit
Abzweigung von Wolgast nach Barth 19 500,t,
5) von den durch das Gesetz vom 1. April 1887 (Gesetz-Samml.
S. 97) bewilligten Krediten, und zwar:
a) von 4540 000 Mark zum Bau der Bahn von Meseritz nach
Repprern 250 592,1 Mark,
Betrag
1. April
89
Mark
578 996,,%
354 626, e
4 125,½
1 34%%%
zu übertragen 250 592)1 Mark
1 069 590%