Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1899. (90)

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Bockenheim  dem  durch  den  Bezirk  der  ehemaligen  freien  Stadt  Frankfurt  a.  M.
ghldenen  Synagogengemeindebezirk  einzuverleiben  und  die  hierauf  bezüglichen
erhältnisse  zu  ordnen.

Mit  dem  Tage  der  Einverleibung  treten  in  dem  Bezirk  der  ehemaligen
Stadtgemeinde  Vockenheim  an  Stelle  der,  die  gemeinheiklichen  Verhälisse  der
Juden  dort  bisher  regelnden  Vorschriften,

insbesondere  der  Kurhessischen  Verordnung  vom  30.  Dezember  1823,
betreffend  die  gemeinheirlichen  Verhältnisse  der  Israeliten,  (Kurhessische
Gesetz=  Samml.  S.  87)  und  des  Geseyes  vom  29.  Oktober  1833  zur
gleichförmigen  Ordnung  der  besonderen  Verhältnisse  der  Israeliten
(Korhessische  Gesetz  Samml.  S.  144),
die  für  den  Synagogengemeindebezirk  Frankfurt  a.  M.  geltenden  bezüglichen  Vorschriften,
  einschließlich  dieses  Gesetzes,  in  Krast.

Im  Falle  des  Absutzes  1  läuft  die  im  F.  1  bezeichnete  dreimonatliche  Frist,
insoweit  dieselbe  mit  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  beginnt,  anstatt  von  diesem
Zeitpunkte  von  dem  Tage  der  Einverleibung  ab.

Urkundlich  unter  Uuserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Jusiegel.  »

Gegeben  Kiel,  den  21.  März  1899.

G.  8)  Wilbelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Migquel.  Thielen.  Bosse.  Frhr.  v.  Hammerstein.

Schönstedt.  Frhr.  v.  d.  Recke.  Brefeld.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.
v.  Vülow.  Tirpißz.

 

 

(Fr.  10067.)  Allerhöchster  Erluß  vom  22.  März  1899,  betreffend  anderweite  Abgrenzung  der
9  Venvaltungebezirke  mehrerer  Eisenbahndircktionen.
A  Ihren  Bericht  vom  16.  Mätz  d.  J.  bestimme  Ich  in  theilweiser  Abänderung
Meines  Erlasses  vom  15.  Dezember  1894  (Gesetz-Samml.  1895  S.  11),  daß
die  Verwaltungsbezirke  der  Eisenbahndirektionen  Danzig,  Bromberg,  Stektin,
Posen,  Breslau,  Altona,  Hamover,  Magdetumg,  Halle  a.  Saale,  Erfurt,  Cassel,
Frankfurt  a.  Main,  SElberfeld,  Essen  a.  Ruhr  und  Mänster  i.  Westfalen  nach
Maßgabe  der  anliegenden  Rachweisung  zu  den  dort  in  Spalte  4  angegebenen
Zeilpunkten  anderweit  abgegrenzt  werden.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammüung  zu  veröffentlichen.

Berlin,  den  22.  März  1899.

Wilhelm.

.-  .  Thielen.
An  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiken.