Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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Artikel 13. 
Wer die nach Artikel 11 Abs. 1 erforderliche Anmeldung verssumt, 
erleidet den Rechtsnachtheil, daß das Grundbuch ohne Rücksicht auf sein Recht 
angelegt wird. f - 
Artikel 14. 
Nachdem der Beginn der Ausschlußfrift angeordnet ist, werden die Vor- 
schriften der Artikel 11, 13 mit Angabe des Tages, an welchem die Ausschluß- 
frist abläuft, durch das Grundbuchamt bekannt gemacht. Die Bekanntmachung 
soll durch Anheftung an die Gerichtstafel, durch Anschlag in der Gemeinde und 
durch zweonnalige Einrückung in das Amtsblatt, das erste Mal vor dem Beginne, 
das zweite Mal spätestens sechs Wochen vor dem Ablaufe der Frist, veröffent- 
licht werden. 
Auf diese Veröffentlichungen soll außerdei in dem Kreisblatte für Süder- 
dithmarschen, einer in Hamburg und einer in Altona erscheinenden Zeitung 
hingewiesen werden. 
  
Artikel 15. 
Nach dem Ablaufe der im Artikel 10 bezeichneten Frist wird das Grundbuch 
nach den für die Einrichtung der Grundbücher geltenden Vorschriften der Grund- 
buchordnung und den sie ergänzenden Vorschriften angelet. 
Artikel 16. 
Die Eintragungen in das Gumdbuch erfolgen unter entiprechender An- 
wendung der Vorschriften, welche für die nach der Anlegung des Grundbuchs 
zu bewirkenden Eintragungen gelten. Soweit nach diesen Vorschriften eine Bezug- 
nahme auf die Eintragungsbewilligung zulässig ist, kann bei der Anlegung des 
Grundbuchs auf die der Eintragung zu Grunde liegende Urkunde L## 
genommen werden. 
Artikel 17. 
Als Eigenthümer ist in das Grundbuch einzutragen, wer im Flurbuch als 
Eigenthümer eingetragen ist und entweder selbst das Grundstück in einem gericht- 
lichen Zwangsverfahren erstanden oder vom Fiskus erworben hat oder sich als 
Rechtsnachfolger des Erwerbers ausweist. 
Artikel 18. 
Ist ein nach Artikel 17 zur Eintragung Verechtigter nicht vorhanden) so 
wird der im Flurbuche Verzeichnete als Eigenthümer in das Grundbuch ein- 
getragen, wenn er entweder seinen Eigenbesitz durch Zeugniß des Ortsvorstandes 
bescheinigt oder durch Urkunden, durch eidliche oder eidesstattliche Bekundung von 
Zeugen und zugleich durch eigene eldesstattliche Versicherung glaubhaft macht, 
daß er allein oder unter Hinzurechnung der Besttzzeit seiner Rechtsvorgänger das 
Grundsttick seit zehn Jahren im Eigenbesitze gehabt hat.
	        
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