Contents : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1918. (67)

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1.  Für  jeden  Stimmbezirk  legt  der  Gemeindevorstand  in  2  gleichlautenden
Stücken  eine  Wählerliste  an,  in  welche  die  Wähler  nach  Vor=  und  Zunamen,  Alter,
Stand  und  Gewerbe  eingetragen  werden.

2.  Diese  Listen  sind  spätestens  2  Wochen  vor  dem  Wahltag  5  Tage  lang
zu  jedermanns  Einsicht  öffentlich  auszulegen,  und  es  ist  dies  zuvor  unter  Hinweis
auf  die  Einsprachefrist  in  ortsüblicher  Weise  bekannt  zu  machen.  Einsprachen  gegen
die  Listen  sind  binnen  5  Tagen  nach  Beginn  der  Auslegung  unter  Beibringung
der  Beweismittel  bei  dem  Gemeindevorstand  vorzubringen.  Falls  dieser  sie  nicht
sofort  als  begründet  anerkennt  und  demgemäß  die  Liste  berichtigt,  entscheidet  die
nächste  Aussichtsbehörde  endgültig.  Auf  Grund  dieser  Entscheidung  wird  die  Liste,
falls  nötig,  berichtigt  und  sofort  geschlossen.  Dabei  bescheinigt  der  Gemeindevorstand,
  daß  die  Wählerliste  nach  vorschriftsmößiger  Bekanntmachung  vorschriftsmäßig
ausgelegen  hat.  Auch  bestätigt  er  auf  den  zweiten  Stück  der  Wählerliste  ihre
böllige  Poferinsie  mit  dem  Hauptstück

3.  Letzteres  bewahrt  er  nebst  den  Lellegen  sorgfält  auf,  das  zweite  Stück
abersend  er  dem  Wahlvorsteher  zur  Benutzung  bei  der  Wahl.

Wählen  kann  jeder,  der  in  der  Liste  steht,  falls  er  nicht  am  Wahltag
außerhait  der  Gemeinde  wohnt.
.  Sovweit  die  Einsicht  in  die  Listen  und  deren  Siherbet  nicht  beeinträchtigt
  wird,  können  Abschristen  von  den  Listen  genommen  werden

6.  Bei  der  ersten  nach  dieser  Verordnung  stausindenden  Wahl  werden  für
die  bis  zum  Wahltag  noch  eintreffenden  beurlaubten  oder  entlassenen  Soldaten
Nachtragslisten  angelegt,  falls  Aufnahme  in  die  Hauptlisten  ohne  Verschulden  der
Betreffenden  nicht  mehr  zulässig  ist.

86.

1.  Spätestens  2  Wochen  vor  der  Wahl  gibt  der  Wahlkommissar  Tag,  Ort,

Beginn  und  Ende  der  Wahl  im  Amts=  und  Verordnungsblatt  sowie  in  orksüblicher

Weise  bekannt  und  fordert  gleichzeitig  zur  Einreichung  von  Wahlvorschlägen  biunen

oche  auf.  Dabei  weist  er  besonders  darauf  hin,  daß  bei  Vermeidung  der  Ungültigkeit

  der  Stimmen  nur  für  die  auf  einem  Wahlvorschlag  stehenden  Personen
ohne  Aenderung  der  Namen  oder  ihrer  Reihenfolge  gestimmt  werden  darf.

2.  Als  Wahltag  ist  tunlichst  ein  Sonntag  zu  bestimmen.

rl6.
Jeder  Wahlvorschlag  muß  unter  Angabe  von  Vor-,  Zunamen  und
Stand  #eees  Personen  zur  Wahl  vorschlagen,  als  zu  wählen  sind.  Höchstens  dürfen
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