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Schuldverschreibungen verausgabt werden sollen (K. 2), bestimmt der Finanz-
minister.
· Im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe die
Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869, betreffend die Konsolidation
Preußischer Staatsanleihen (Gesetz= Samml. S. 1197), beziehungsweise des Gesetzes
vom 8. März 1897, betreffend die Tilgung von Staatsschulden (Gesetz= Samml.
S. 43), zur Anwendung. Hinsichtlich der Vorlegung und Verjährung kommen
die Bestimmungen des F. 801 Abs. 1 und 2 des Vrgerlichen Gesetzbuchs zur
Anwendung. Dieselben Bestimmungen gelten auch für die Schuldverschreibungen
und Zinsscheine der konsolidirten Anleihe, welche vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes ausgestellt sind oder nach dieser Zeit auf Grund einer früberen gesetzlichen
Ermächtigung ausgestellt werden.
KC. 1.
Jede Verfügung der Staatsregierung über die im §. 1 unter Nr. I be-
Frichneten Eisenbahnen beziehungsweise Eisenbahntheile durch Veräußerung bedarf
zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung beider Häuser des Landtags.
Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf die beweglichen Bestandtheile und
Zubehörungen dieser Eisenbahnen beziehungsweise Eisenbahntheile und auf die
unbeweglichen insoweit nicht, als dieselben nach der Erklärung des Ministers der
öffentlichen Arbeiten für den Betrieb der betreffenden Eisenbahnen entbehrlich sind.
Ebenso ist zur Veräußerung der in Gemäßheit de5 F. 1 Rr. II für den
Staat zu erwerbenden Aktien sowie der daselbst bezeichneten Bahn und zur Ver-
einigung derselben mit einer anderen Eisenbahnunternehmung die Genehmigung
beider Häuser des Landtags erforderlich.
8. 5.
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündigung in Kraft.
· Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Wiesbaden, den 25. Mai 1900.
CL. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe. v. Miquel. v. Thielen. Frhr. v. Hammerstein.
Schönstedt. Brefeld. v. Goßler. Gr. v. Posadowsky. Tirpitz.
Frhr. v. Rheinbaben.
Redigirt im Bureau des Staatsministerimns.
VBerlin, Hedruckt in der Reichsducerei.