Nr. 21. 1915. 121
(4) Bekanntmachung vom 2. Februar 1915, betreffend den Verkauf von Zeitungen,
Extrablättern, Zeitschriften usw.
Es wird hierdurch die nachfolgende Anordnung des kommandierenden Generals
des IX. Armeekorps zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 2. Februar 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
25. I. 15.
verkauf von geitungen.
Beim Anpreisen und Verkauf von Zeitungen, Extrablättern, Zeitschriften usw.
auf Straßen und anderen öffentlichen Orten darf nur der Inhalt der amtlichen Mitteilungen
des Wolff'schen Telegraphen-Bureaus bekannt gegeben werden.
Jede sensationelle Ausschmückung der bekannt gegebenen Meldungen hat zu
uUnterbleiben.
Zuwiderhandelnde werden gemäß § 9 des Gesetzes betr. den Belagerungszustand
vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis bis zu 1 Jahr bestraft.
Der stellv. kommandierende General.
v. Roehl,
General der Artillerie.
Mit dieser Nr. 21 wird ausgegeben: Nr. 12 des Reichs-Gesetzblatts von 1915.