Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  21.  1915.  121

(4)  Bekanntmachung  vom  2.  Februar  1915,  betreffend  den  Verkauf  von  Zeitungen,
  Extrablättern,  Zeitschriften  usw.

Es  wird  hierdurch  die  nachfolgende  Anordnung  des  kommandierenden  Generals
  des  IX.  Armeekorps  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  2.  Februar  1915.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

25.  I.  15.

verkauf  von  geitungen.

Beim  Anpreisen  und  Verkauf  von  Zeitungen,  Extrablättern,  Zeitschriften  usw.
auf  Straßen  und  anderen  öffentlichen  Orten  darf  nur  der  Inhalt  der  amtlichen  Mitteilungen
  des  Wolff'schen  Telegraphen-Bureaus  bekannt  gegeben  werden.

Jede  sensationelle  Ausschmückung  der  bekannt  gegebenen  Meldungen  hat  zu

uUnterbleiben.
Zuwiderhandelnde  werden  gemäß  §  9  des  Gesetzes  betr.  den  Belagerungszustand

vom  4.  Juni  1851  mit  Gefängnis  bis  zu  1  Jahr  bestraft.

Der  stellv.  kommandierende  General.

v.  Roehl,
General  der  Artillerie.

Mit  dieser  Nr.  21  wird  ausgegeben:  Nr.  12  des  Reichs-Gesetzblatts  von  1915.