Volltext : Staatsbürgerkunde.

96  Rechtspflege.  Das  Bürgerliche  Gesetzbuch.  Erbrecht.  8  46.

seinen  Willen  zu  erklären  oder  eine  Schrift  offen  oder  verschlossen  mit  der
Erklärung  zu  übergeben,  daß  sie  seinen  letzten  Willen  enthalte.  Das
Testament  muß  verschlossen  in  amtsgerichtliche  Verwahrung  gebracht
werden.  Dasselbe  gilt  vom  eigenhändigen  Testament,  wenn  dessen  Verwahrung
  verlangt  wirdo).  In  außerordentlicher  Form  können
Testamente  mit  Geltung  für  3  Monate  vor  dem  Gemeindevorsteher  und
2  Zeugen  errichtet  werden,  wenn  der  unmittelbare  Tod  des  Erblassers
zu  besorgen  ist,  und  in  gleicher  Form  oder  vor  3  Zeugen,  wenn  der  Aufenthaltsort
  des  Erblassers  infolge  Krankheit  oder  anderer  außerordentlicher
Umstände  abgesperrt  ist,  oder  wenn  der  Erblasser  sich  während  einer  Seereise
  an  Bord  eines  nicht  zur  Kriegsflotte  gehörigen  Fahrzeugs  befindets1).
Die  Aufhebung  eines  Testaments  erfolgt  durch  Widerruf  oder  durch
ein  späteres  widersprechendes  Testament.  Widerruf  ist  möglich  durch
Testament,  durch  Vernichtung  der  Urkunde  oder  durch  Zurücknahme  einer
in  Verwahrung  gegebenen  Urkunde:).  Nach  dem  Tode  des  Erblassers
liegt  dem  Nachlaßgericht  die  Eröffnung  des  Testaments  und
seine  Verkündung  an  die  Beteiligten  ob.  Testamente,  die  sich  nicht  in  Verwahrung
  des  Gerichts  befinden,  sind  ihm  dieserhalb  abzuliefern  25).

13.  Ein  gemeinschaftliches  Testament,  durch  das  in
einer  Urkunde  mehrere  Personen  Verfügung  treffen,  kann  nur  von  Ehegatten
  errichtet  werden?).

14.  Im  Erbvertrag  kann  einer  der  Vertragschließenden  zugunsten
  des  anderen  letztwillige  Verfügungen  treffen.  Als  Vertrag  kann
er  nicht  vom  Erblasser  einseitig  widerrufen  werden.  Auch  kann  er  —  abgesehen
  von  Ehegatten  und  Verlobten  —  nur  von  einem  unbeschränkt
geschäftsfähigen  Erblasser  und  nur  vor  einem  Richter  oder  Notar  bei  gleichzeitiger
  Anwesenheit  beider  Teile  geschlossen  werden;  sonst  gelten  die  für
letztwillige  Zuwendungen  und  Auflagen  maßgebenden  Vorschriften25).

d)  Sonstige  Erbrechtsverhältnisse.
15.  Das  Verfügungsrecht  des  Erblassers  (Nr.  1)  ist  zugunsten  der
Abkömmlinge,  der  Eltern  und  des  Ehegatten  insoweit  beschränkt,  als  diese,

20)  §  2231—48,  AG.  Art.  81.

21)  BGB.  52249—52,  EG.  Art.  150,  AG.  Art.  80.  —  Die  erleichterte  Form
für  Testamente  im  Kriege  (RMilG.  2.  Mai  75  RGB.  45  8  44)  u.  an  Bord  von
Kriegsschiffen  (EG.  Art.  44)  hat  nach  Einführung  der  eigenhändig  geschriebenen
Testamente  nur  noch  geringe  praktische  Bedeutung.

22)  BGB.  75.2253—58.

29)  §  2259—64,  AG.  Art.  82.

24)  BGB.  8  2265—  73.

25)  §2274—2302.