96 Rechtspflege. Das Bürgerliche Gesetzbuch. Erbrecht. 8 46.
seinen Willen zu erklären oder eine Schrift offen oder verschlossen mit der
Erklärung zu übergeben, daß sie seinen letzten Willen enthalte. Das
Testament muß verschlossen in amtsgerichtliche Verwahrung gebracht
werden. Dasselbe gilt vom eigenhändigen Testament, wenn dessen Verwahrung
verlangt wirdo). In außerordentlicher Form können
Testamente mit Geltung für 3 Monate vor dem Gemeindevorsteher und
2 Zeugen errichtet werden, wenn der unmittelbare Tod des Erblassers
zu besorgen ist, und in gleicher Form oder vor 3 Zeugen, wenn der Aufenthaltsort
des Erblassers infolge Krankheit oder anderer außerordentlicher
Umstände abgesperrt ist, oder wenn der Erblasser sich während einer Seereise
an Bord eines nicht zur Kriegsflotte gehörigen Fahrzeugs befindets1).
Die Aufhebung eines Testaments erfolgt durch Widerruf oder durch
ein späteres widersprechendes Testament. Widerruf ist möglich durch
Testament, durch Vernichtung der Urkunde oder durch Zurücknahme einer
in Verwahrung gegebenen Urkunde:). Nach dem Tode des Erblassers
liegt dem Nachlaßgericht die Eröffnung des Testaments und
seine Verkündung an die Beteiligten ob. Testamente, die sich nicht in Verwahrung
des Gerichts befinden, sind ihm dieserhalb abzuliefern 25).
13. Ein gemeinschaftliches Testament, durch das in
einer Urkunde mehrere Personen Verfügung treffen, kann nur von Ehegatten
errichtet werden?).
14. Im Erbvertrag kann einer der Vertragschließenden zugunsten
des anderen letztwillige Verfügungen treffen. Als Vertrag kann
er nicht vom Erblasser einseitig widerrufen werden. Auch kann er — abgesehen
von Ehegatten und Verlobten — nur von einem unbeschränkt
geschäftsfähigen Erblasser und nur vor einem Richter oder Notar bei gleichzeitiger
Anwesenheit beider Teile geschlossen werden; sonst gelten die für
letztwillige Zuwendungen und Auflagen maßgebenden Vorschriften25).
d) Sonstige Erbrechtsverhältnisse.
15. Das Verfügungsrecht des Erblassers (Nr. 1) ist zugunsten der
Abkömmlinge, der Eltern und des Ehegatten insoweit beschränkt, als diese,
20) § 2231—48, AG. Art. 81.
21) BGB. 52249—52, EG. Art. 150, AG. Art. 80. — Die erleichterte Form
für Testamente im Kriege (RMilG. 2. Mai 75 RGB. 45 8 44) u. an Bord von
Kriegsschiffen (EG. Art. 44) hat nach Einführung der eigenhändig geschriebenen
Testamente nur noch geringe praktische Bedeutung.
22) BGB. 75.2253—58.
29) § 2259—64, AG. Art. 82.
24) BGB. 8 2265— 73.
25) §2274—2302.