Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

—.— 175 —. 
Vermehrung der Unterhaltungslast Entschädigung zu gewähren, die nach seinem 
Ermessen in einer einmaligen Kapitalsabfindung oder in einer Jahresrente be- 
steben kann. Bei Bemessung dieser Entschädigung ist der durch eine bessere Her- 
stellung der Anlagen erwachsene Vortheil anzurechnen. 
« 5.17. 
ImHochwassckabflußgebictc(§§.2undU)habeadieGrundstücksbesitzck 
auf Anordnung der Wasserpolizeibehörde (§. 26), soweit es zur Hochwasser- 
abführung erforderlich ist, wildwachsende Bäume und Sträucher ohne Anspruch 
auf Entschädigung abzuholzen, oder sich die Abholzung auf ihre Kosten gefallen 
zu lassen E. 42). Pflanzungen dürfen nur mit Genchmigung der Wasser- 
polizeibehörde angelegt werden. Sie hat vor Ertheilung der Genehmigung den 
Provinzialverband zu hören. 
G. 1. 
Für eine vorübergehende Veeinträchtigung von Wassernutzungsrechten durch 
Arbriten, welche in Erfüllung der Unterhaltungspflicht mit thunlichster Schonung 
fremder Rechte ausgeführt sind, kann Entschädigung nicht gefordert werden. 
S. 19.. 
Die Anlieger haben sich einer Benutzung des Ufers, welche die Unter- 
haltungglast der Proom) zu erschweren geeignet ist, zu enthalten. 
nlagen am Ufer eines Wasserlaufs, durch welche dessen Unterhaltung 
erschwert wird, dürfen nur gegen Entschädigung des Provinzialverbandes ange- 
bracht werden und unterliegen, soweit sie nach den bestehenden Gesetzen noch nicht 
genehmigungspflichtig sind, der Genehmigung der Wasserpolizeibehörde (F. 26). 
g. 20. 
Ueber Streitigkeiten in den Fällen der IS§. 16, 18 und 19 beschließt der 
Bezirksausschuß. Gegen den Beschluß steht, soweit es sich um die Höhe der 
Emschädigung handelt, binnen 90 Tagen nach der Zustellung den Betheiligten 
die Beschreitung des Rechtswegs zu. Falls gegen den sonstigen Inhalt des 
Beschlusses Beschwerde eingelegt ist, läuft die Frist erst vom Tage der Zustellung 
der auf die Beschwerde ergehenden Verfügung. 
K. 21. 
Für die in Erfüllung der Unterhaltungspflicht unternommenen Arbeiten finden 
die Bestimmungen der I§. 10 und 11 entsprechende Anwendung. 
g. 22. 
Wenn durch Eisgang, Ueberschwenmung, Einsturz von Baulichkeiten oder 
sonstige außergewöhnliche Ereignisse Wassergefahr entsteht, zu deren Beieiigung 
augenblickliche Vorkehrungen erforderlich sind, so sind, sofern es ohne erhebliche
	        
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