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Vermehrung der Unterhaltungslast Entschädigung zu gewähren, die nach seinem
Ermessen in einer einmaligen Kapitalsabfindung oder in einer Jahresrente be-
steben kann. Bei Bemessung dieser Entschädigung ist der durch eine bessere Her-
stellung der Anlagen erwachsene Vortheil anzurechnen.
« 5.17.
ImHochwassckabflußgebictc(§§.2undU)habeadieGrundstücksbesitzck
auf Anordnung der Wasserpolizeibehörde (§. 26), soweit es zur Hochwasser-
abführung erforderlich ist, wildwachsende Bäume und Sträucher ohne Anspruch
auf Entschädigung abzuholzen, oder sich die Abholzung auf ihre Kosten gefallen
zu lassen E. 42). Pflanzungen dürfen nur mit Genchmigung der Wasser-
polizeibehörde angelegt werden. Sie hat vor Ertheilung der Genehmigung den
Provinzialverband zu hören.
G. 1.
Für eine vorübergehende Veeinträchtigung von Wassernutzungsrechten durch
Arbriten, welche in Erfüllung der Unterhaltungspflicht mit thunlichster Schonung
fremder Rechte ausgeführt sind, kann Entschädigung nicht gefordert werden.
S. 19..
Die Anlieger haben sich einer Benutzung des Ufers, welche die Unter-
haltungglast der Proom) zu erschweren geeignet ist, zu enthalten.
nlagen am Ufer eines Wasserlaufs, durch welche dessen Unterhaltung
erschwert wird, dürfen nur gegen Entschädigung des Provinzialverbandes ange-
bracht werden und unterliegen, soweit sie nach den bestehenden Gesetzen noch nicht
genehmigungspflichtig sind, der Genehmigung der Wasserpolizeibehörde (F. 26).
g. 20.
Ueber Streitigkeiten in den Fällen der IS§. 16, 18 und 19 beschließt der
Bezirksausschuß. Gegen den Beschluß steht, soweit es sich um die Höhe der
Emschädigung handelt, binnen 90 Tagen nach der Zustellung den Betheiligten
die Beschreitung des Rechtswegs zu. Falls gegen den sonstigen Inhalt des
Beschlusses Beschwerde eingelegt ist, läuft die Frist erst vom Tage der Zustellung
der auf die Beschwerde ergehenden Verfügung.
K. 21.
Für die in Erfüllung der Unterhaltungspflicht unternommenen Arbeiten finden
die Bestimmungen der I§. 10 und 11 entsprechende Anwendung.
g. 22.
Wenn durch Eisgang, Ueberschwenmung, Einsturz von Baulichkeiten oder
sonstige außergewöhnliche Ereignisse Wassergefahr entsteht, zu deren Beieiigung
augenblickliche Vorkehrungen erforderlich sind, so sind, sofern es ohne erhebliche