— 177 —
g. 26.
Wasserpolizeibebörde ist bei den den Vorschriften dieses Gesetzes unter-
liegenden Wasserläufen der Landrath, in Stadtkreisen die Ortspolizeibehörde.
Der Landrath ist befugt, als Wasserpolizeibehörde auch für einzelne Theile
des Kreises Polizeiverordnungen zu erlassen.
Vor dem Erlasse von Polizeiverordnungen soll die Wasserpolizeibehörde die
Interessentenvertretung (K. 40) hören.
Vor dem Erlaß allgemeiner Anordnungen anderer Art soll die Wasser-
polizeibehörde — abgesehen von Fällen, welche keinen Aufschub zulassen — die
Interessentenvertretung hören. Stimmt diese nicht zu) so entscheidet auf ihren An-
trag der Regierungspräsident.
K. 27.
Gegen Verfügunze des Oberpräfidenten findet innerhalb zwei Wochen,
sofern nicht in diesem Gesetz eine längere Frist vorgeschrieben ist, die Beschwerde
an die zuständigen Minister statt.
Abschnitt IV.
Kosten.
5S. 28.
Zu den Kosten des erstmaligen Ausbaues (F. 3 Abs. 1) trägt der Staat
vier Fünftel bis zum Höchstbetrage von 31 312 000 Mark, der Provinzialver=
band ein Fünftel bis zum Höchstbetrage von 7 828 000 Mark bei. Von diesen
Beträgen sind nicht mehr als 12 500 000 Mark für Herstellung von Hoch= und
Nutzwasserbecken G. 43 Abs. 2) zu verwenden.
§. 29.
Die dem Provinzialverbande durch die Unterhaltung erwachsenden Kosten,
einschließlich derjenigen, die für Flußaufseher und sonstige bei der Unterhaltung
des einzelnen Wasserlaufs ständig an Ort und Svelle verwendete niedere
Techniker entstehen, sind von denjenigen aufzubringen, die an einer ordnungs-
mäßigen Unterhaltung des Wasserlaufs und seines Hochwasserabflußgebiets ein
Interesse haben.
Hierzu gehören insbesondere die Besitzer der Ufergrundstücke sowie aller
Grundstücke, Baulichkeiten und sonstigen Anlagen in dem Gebiete, welches das
Wasser bei der höchsten Ueberschwemmung einnimmt.
. 30.
Unter diesen Interessenten hat die Vertheilung der Kosten nach dem Ver-
hältnisse des dem Einzelnen aus der ordnungsmäßigen Unterhaltung des Wasser-
laufs und seines Hochwasserabflußgebiets erwachsenden Vortheils zu erfolgen. Als
Vortheil ist auch der Fortfall der bisherigen Unterhaltungspflicht anzurechnen,
soweit nicht für diesen Fortfall gemäß H. 41 Entschädigung geleistet wird.