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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
(Nr. 10201). Gesetz, betreffend die Bildung der Wählerabtheilungen bei den Gemeindewahlen.
Vom 30. Juni 1900.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen r.
verordnen mit Zustimmumg beider Häuser des Landtags Unserer Monarchie für
den Umfang derselben mit Ausnahme der Hohenzollernschen Lande, was folgt:
S. 1.
In den Gemeinden) in welchen die Bildung der Wählerabtheilungen für
die Wahlen zur Gemeindevertretung nach dem Maßstabe direkter Steuern statt.
findet, werden die Wähler nach den von ihnen zu entrichtenden direkten Staats=
Gemeinde-, Kreis-, Bezirks= und Provinzialsteuern in drei Abtheilungen getheilt
und zwar in der Art, daß auf jede Abtheilung ein Drittheil der Gesammt-
summe der Steuerbeträge aller Wähler fällt.
Für jede nicht zur Staatseinkommensteuer veranlagte Person ist an Stelle
dieser Steuer ein Betrag von drei Mark zum Ansatze zu bringen.
Steuern, die für Grundbesitz oder Gewerbebetrieb in einer anderen Ge-
meinde entrichtet werden, sowie Steuern für die im Umherziehen betriebenen
Gewerbe sind bei Bildung der Abtheilungen nicht anzurechnen.
Wo direkte Gemeindesteuern nicht erhoben werden, tritt an deren Stelle
die vom Staate veranlagte Grund., Gebäude= und Gewerbesteuer.
Personen, welche vom Staate zu einer Steuer nicht veranlagt sind, wählen
stets in der dritten Abtheilung.
Verringert sich in Folge dessen die auf die erste und zweite Abtheilung
entfallende Gesammtsteuersumme, so findet die Bildung dieser Abtheilungen in
der Art statt, daß von der verbleibenden Summe auf die erste und zweite Ab-
theilung je die Hälfte entfällt. n
In denjenigen Gemeinden, die nach der jedesmaligen letzten Volkszählung
mehr als 10 000 Einwohner Tibien wird die nach HF. 1 erfolgte Drittelung
derart verändert, daß jeder Wähler, dessen Steuerbetrag den Durchschnitt der
auf den einzelnen Wähler treffenden Steuerbeträge übersteigt, stets der zweiten
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Ausgegeben zu Berlin den 12. Juli 1900.