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Zweiter Titel.
Verfassung der Gemeinden.
Erster Abschnitt.
Nechtliche Stellung der Gemeinden.
K. 5.
Die Gemeinden sind äöffentliche Körperschaften. Es steht ihnen das Recht
der Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten nach den Vorschriften dieses Ge-
setzes zu.
S. 6
Die Gemeinden sind zum Erlasse statutarischer Anordnungen über solche
Angelegenheiten der Gemeinde befugt, hinsichtlich deren das Gesetz Verschieden-
heiten gestattet oder auf ortsstatutarische Regelung verweist, sowie über solche
Angelegenheiten, deren Gegenstand nicht durch Gesetz geregelt ist.
He# Entwürfe zu den statutarischen Anordnungen find vor dem endgültigen
Beschlusse der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) zur öffentlichen Kennt-
niß in der Gemeinde zu bringen, jedem Gemeindegliede (§. 9) steht frei, inner-
halb der nächsten zwei Wochen, vom Tage nach der Veröffentlichung an ge-
rechnet, bei dem Gemeindevorstand Einwendungen zu erheben, welche dieser der
Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) zur Beschlußfassung vorzulegen hat.
Die statutarischen Anordnungen bedürfen der Genehmigung des Amts-
ausschusses (Bezirksausschusses F. 103).
Zweiter Abschnitt.
Gemeindeangehörige, deren Rechte und Hflichten.
KG. 7.
Angehörige der Gemeinde sind mit Ausnahme der nicht angesessenen,
servisberechtigten Militärpersonen des aktiven Dienststandes diejenigen, welche
innerhalb des Gemeindebezirkes einen Wohnsitz haben.
Einen Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes hat Jemand an dem Orte, an
welchem er eine Wohnung unter Umständen inne hat, die auf die Absicht
dauernder Beibehaltung einer solchen schließen lassen.
g. 8.
Die Gemeind-angehbrzen sind nach Maßgabe der bestehenden Bestimmungen
zur Mitbenutzung der öffentlichen Einrichtungen und Anstalten der Gemeinde
bercchigt und zur Theilnahme an den Gemeindelasten verpflichtet. .
ie Bestimmungen besonderer Stiftungen, welche mit solchen Gemeinde-
einrichtungen und Anstalten verbunden sind, sowie die hieran bestehenden, auf
besonderen Titeln beruhenden Privatrechte werden hierdurch nicht berührt.