Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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g. 23. 
Mindestens zwei Drittel der Mitglieder der Gemeindevertretung müsffen 
Angesessene oder Vertreter von Angesessenen sein C. 11 Abs. 1 Nr. GCu und b, 
6 1 
). 
Die Zahl der Gemeindeverordneten, welche hiernach aus der Mitte der 
Nichtangesessenen gewählt werden können, wird auf die drei Abtheilungen gleich- 
mäßig vertheilt. Ist die Zahl nicht durch drei kheilbar, so kann, wenn die Zahl 1 
übrig bleibt, die zweite Abtheilung aus# der Zahl der Nichtangesessenen einen 
Gemeindeverordneten mehr wählen, als die beiden anderen; bleibt die Zahl 2 
übrig, so kann die erste Abtheilung den einen, die dritte Abtheikung den anderen 
wählen. 
Sind in einer Abtheilung mehr nicht angesessene Gemeindeverordnete ge- 
wählt, als hiernach zulässig ist, so gelten diesenigen, welche die geringste Stimmen- 
zahl rhalten haben, als nicht gewählt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet 
das Loos. 
Bei den zu deren Ersatze anzuordnenden Neuwahlen sind nur die auf 
Angesessene oder Vertreter von Angefessenen entfallenden Stimmen gültig. 
8. 24. 
Gemeindeverordnete kõnnen nicht sein: 
1. diejenigen Beamten und die vom Staate ernannten Mitglieder der- 
jenigen Behörden, durch welche die Aufsicht des Staates über die 
Gemeinden ausgeübt wird, 
. die besoldeten Beamten der Gemeinde, 
die richterkichen Beamten) zu welchen jedoch die kechnischen Mitglieder 
der Handels-, Gewerbe= und ähnlicher Gerichte nicht zu zählen sind, 
. die Beamten der Staatsamwaltschaft und die Polizeibeamten, 
die Geistlichen, Kirchendiener und Volkeschullehrer. 
Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn dürfen nicht zugleich 
Gemeindeverordnete derfelben Gemeinde sein. Sind solche Verwandie oder Ver- 
schwägerte zugleich gewählt, so wird der ältere allein zugelassen. Entsteht die 
Schwägerschaft im Laufe der Wahlperiode, so scheidet der Schwiegersohn aus. 
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G. 25. 
Die Gemeindeverordneten werden auf sechs Jahre gewählt. Alle zwei 
Jahre scheidet ein Drittel der Gemeindeverordneten aus jeder Abtheilung aus 
und wird die Gemeindevertretung durch neue Wahlen ergänzt. Ist die Zahl der 
Ausscheidenden nicht durch drei theilbar, so wird die Reihenfolge der Abtheilungen, 
in welcher diese Ausscheidung staltfindet, durch das Loos bestimmt. Ebenso 
werden die das erste und die das zweite Mal Ausscheidenden durch das Loos 
bestimmt. ODie Ausscheidenden sind wieder wählbar. 
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