Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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Die Vorschriften der §§. 61 bis 63, 65 Abs. 2 bis 4, der I#. 66, 69, 
70, 84, 88 bis 90 gelten sinnentsprechend auch für die Auflagen auf die Allmand- 
nutzungen. 
II. 8. 21a. 
Hinsichtlich der Heranziehung des Königlich Württembergischen und des 
Großheoglich Badischen Staatsfiskus wegen der von diesen betriebenen Eisenbahn- 
unternehmungen bewendet es bei den Staatsverträgen vom 3. März 1865 (Gesetz- 
Samml. S. 921, 930). 
Elfter Abschnitt. 
Jusammengesehte Gemeinden. 
. 102. 
In Gemeinden, welche Einzelortschaften mit besonderem Vermögen oder 
besonderer Gemarkung umfassen, beschließt die Gemeindeversammlung (Gemeinde- 
vertretung) insoweit nur über Angelegenheiten, welche den gesammten Gemeinde- 
verband betreffen. Hinsichtlich des besonderen Ortschaftsvermögens oder der be- 
sonderen Gemarkung in den Einzelortschaften tritt die aus sämmtlichen Gemeinde- 
liedern (K. 9) der Einzelortschaft bestehende Ortsversammlung an die Stelle der 
meindeversammlung (Gemeindevertretung). 
Die Veränderung der Grenzen von besonderen Gemarkungen innerhalb 
einer zusammengesetzten Gemeinde kann unter der Veraussetzung des Einverständnisses 
der! etheiligten durch Beschluß des Amtsausschusses (Bezirksausschusses K. 103) 
en. 
** Gehört zum besonderen Ortschaftsvermögen auch Allmandgut, so finden in 
Bezug auf dieses die Bestimmungen I#. 39 f. entsprechende Anwendung.- 
Dem Bürgermeister (kollegialischen Gemeindevorstande) der zusammengesetzten 
Gemeinde liegt die Verwaltung auch in den Einzelortschaften mit der Maßgabe 
ob, daß dem Bürgermeister in den Ortsversammlungen außerhalb seines Amts- 
sitzes ein Stimmrecht nicht zusteht. 
Dritter Tittel. 
Aufsicht des Staates. 
K. 103. 
Die Aufsicht des Staates über die Verwaltung der Angelegenheiten der 
Städte wird in erster Instanz von dem Regierungspräsidenten, in höherer Instanz, 
von dem Minister des Innern, die Aufsicht über die Verwaltung der Angelegen- 
heiten der Landgemeinden in erster Instanz von dem Oberamtmann, in höherer 
und letzter Instanz von dem Regierungspräsidenten geübt, unbeschadet der ge-
	        
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